Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Es kann dabei für den Bundesgerichtshof offen bleiben, ob die in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI vereinbarte Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG a.F.) abweicht und deshalb nach § 34a VVG a.F. unwirksam ist.
Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6.2.3 VBHAI ist jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
Die Unwirksamkeit folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Vertragsstrafenvereinbarung dem Versicherungsnehmer in Ziff. 5.2.3 VBHAI die Pflicht auferlegt, auf Verlangen des Versicherers Angaben zu seinen die Beitragshöhe bestimmenden Honorarumsätzen zu machen, und eine Verletzung dieser Pflicht durch eine Vertragsstrafe sanktioniert. Dies wird vielmehr durch das legitime Interesse der Klägerin gerechtfertigt, ihre Versicherungsnehmer zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Prämienanspruchs anzuhalten, auf die sie angewiesen ist.
Unangemessen ist jedoch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen1. Die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe ist daher insbesondere dann unangemessen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht2. Ihre Höhe darf also nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten des Kunden ausgelöst wird3.
Da sich die Folgen der hier in Rede stehenden unrichtigen Angaben darauf beschränken, dass die Klägerin an der zutreffenden Berechnung ihres Prämienanspruchs gehindert wird und ihr dadurch die Prämiendifferenz entgehen kann, darf die Höhe der in Ziff.06.02.3 VBHAI vorgesehenen Vertragsstrafe nicht außer Verhältnis zu dem Prämienvorteil stehen, den der Versicherungsnehmer sich durch seine falschen Angaben erschleicht.
Das ist bei der hier vereinbarten Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds jedoch der Fall.
Zwar ist es im Grundsatz sachgerecht, dass sich die Höhe der Vertragsstrafe an der Höhe des Prämienvorteils orientiert, den ein Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben erzielen kann. Die Vereinbarung des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Versicherers. Obwohl dieser den Differenzbeitrag nacherheben kann, hätte der Versicherungsnehmer worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat schon bei einem Anstieg der Jahresrechnungssumme von (nur) 20% eine Vertragsstrafe in Höhe einer vollen Jahresprämie zusätzlich zu der angepassten Versicherungsprämie zu zahlen.
Ein abweichendes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit Rücksicht auf die ähnliche und nach Auffassung der Klägerin vergleichbare Regelung des § 8 II 1 AHB, die eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes vorsieht. Im Schrifttum ist bereits umstritten, ob diese Regelung im Einzelfall ihrerseits unangemessen sein kann. Überwiegend wird die Wirksamkeit dieser Regelung zwar ohne Einschränkung bejaht4; dagegen weisen andere Autoren darauf hin, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes bei nur geringem Verschulden unter Umständen unangemessen sein könne5, oder wollen die Vertragsstrafe möglicherweise nur bis zum Doppelten der Prämiendifferenz als angemessen akzeptieren6. Ob den Bedenken der letztgenannten Autoren zu folgen wäre, kann dahinstehen. Eine Strafe in Höhe des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz überschreitet auch bei Berücksichtigung der nach Auffassung der Revision bestehenden Vorteile für den Versicherungsnehmer, die die Gesamtregelung enthalten soll, jedenfalls die Grenze der Angemessenheit; dies begründet die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Mai 2012 – IV ZR 87/11
- vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 unter II A 4 c dd[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.1997 – VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234 unter II 2[↩]
- BGH, Urteil vom 07.05.1997 aaO[↩]
- so Voit/Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl. aaO § 8 AHB Rn. 3; Schirmer/Marlow aaO S. 791; Knappmann aaO S. 407; Littbarski, AHB § 8 Rn. 36 ff.[↩]
- Bruck/Möller/Johannsen, Allgemeine Haftpflichtversicherung 8. Aufl. Anm. E 22, E 23; Späte, AHB § 8 Rn. 16[↩]
- Prölss in Prölss/Martin aaO § 27 Rn. 3a[↩]










