Wasser im Haus

Im Falle eines Wasserschadens, bei dem bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist und es unstreitig ist, in welchen Räumen der Wasserschaden aufgetreten ist, stellt ein Gericht dann übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden in welchen Räumen und in welchem Umfang durch wieviele geplatzte Rohre entstanden ist.

Wasser im Haus

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm1 in dem hier vorliegenden Fall ein Urteil des Landgerichts Arnsberg aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Geklagt hatte der Eigentümer einer Immobilie auf restliche Entschädigungsleistungen aufgrund eines Wasserschadens. Im Gebäude sind durch Frost Wasserleitungen geplatzt und das auslaufende Wasser hat das gesamte Gebäude vom Obergeschoss bis zum Untergeschoss in Mitleidenschaft gezogen. Die Parteien streiten allein um die Höhe des Schadens. Aus der unterhaltenen Wohngebäudeversicherung sind bereits 15.000,00 Euro gezahlt worden. Der Kläger begehrt die Zahlung der Heizungsreparatur und der Elektroinstallationen nach dem jeweils eingeholten Kostenvoranschlag, sowie die Erstattung der Rechnung in Höhe von insgesamt 46.648,00 Euro bezüglich der bereits ausgeführten Arbeiten zur Schadensbeseitigung. Nachdem das Landgericht2 die Klage abgewiesen hat, da sie nicht substanziiert genug gewesen sei, verfolgt der Kläger sein Ziel mit der eingelegten Berufung weiter.

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In seiner Urteilsbegründung weist das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass der Schadensfall als solcher zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies gilt auch und insbesondere für die Frage, welche Räume bzw. Teile des Gebäudes von dem Wasserschaden betroffen waren. Es war nach Meinung des Oberlandesgerichts nicht im Entferntesten zu erahnen, das vom Landgericht nähere Darlegungen dazu erwartet werden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt sind, in welchen Räumen und wie umfangreich dadurch Wasser ausgetreten ist, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken bzw. des Bodens in Mitleidenschaft gezogen worden sind. So ist das Oberlandesgericht der Auffassung, das Landgericht habe überzogene Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Aus diesen Gründen ist das Urteil des Landgerichts Arnsberg aufgehoben und an dieses zurückverwiesen worden.

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  1. OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2011 – I-20 U 27/11[]
  2. LG Arnsberg, Urteil vom 20.01.2011 – 2 O 270/10[]
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