Widerruf einer Sachverständigenbestellung wegen Straftaten

Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.

Widerruf einer Sachverständigenbestellung wegen Straftaten

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Rechtsstreit ist der Antragsteller seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation gemacht habe.

Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Die Verwaltungsrichter von der Weinstraße bestätigten jedoch die Entscheidung der Ingenieurkammer: Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt, die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 4 L 512/10.NW

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