Der u. a. für das Geschmacksmusterrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass

Die Abbildung eines Geschmacksmusters ist auch nicht „zum Zwecke des Zitats“ nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.
In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ist die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die beklagte Deutsche Bahn AG eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 € auf. Die Fraunhofer-Gesellschaft hat daraufhin negative Feststellungsklage gegen die Deutsche Bahn AG erhoben und die Feststellung beantragt, dass der beklagten Deutsche Bahn AG wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.
Sowohl vor dem erstinstanzlich mit der Klage befassten Landgericht Berlin1 wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht2 blieb die Fraunhofer-Gesellschaft mit ihrer Klage ohne Erfolg. Auf ihre Revision hin hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Kammergercht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache musste zur erneuten Prüfung an das Kammergericht zurückverwiesen werden.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Auffassung des Kammergerichts gebilligt, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann und insbesondere vergeblich geltend macht, die Abbildung des ICE 3 in ihrem Katalog sei nach § 40 Nr. 3 GeschmMG „zum Zwecke der Zitierung“ erlaubt. Die Abbildung eines Geschmacksmusters zum Zwecke der Zitierung hätte – so der Bundesgerichtshof – vorausgesetzt, dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Fraunhofer-Gesellschaft besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Daran fehlt es im Streitfall, da sich das Leistungsspektrum, das die Klägerin in dem Katalog beschreibt, nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Die Abbildung des ICE 3 diente damit nur dem Marketing und lässt sich nicht als ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat verstehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09 – ICE