Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung

Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen.

Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung

Damit ist einer der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe, die Revision zuzulassen, nicht gegeben.

Besteht eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, gibt es eine Leitlinie, an der sich andere Gerichte orientieren können und es gibt keinen Klärungsbedarf mehr. Allein der Umstand, dass Oberlandesgerichte vereinzelt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigen, erfordert die Zulassung der Revision nicht, wenn es nichts zusätzlich zu klären gibt. Ein zusätzlicher Klärungsbedarf kann dadurch entstehen, dass diejenigen Oberlandesgerichte, die dem Bundesgerichtshof nicht folgen, dafür beachtenswerte Argumente entwickeln, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat1.

So liegt es hier nicht: Die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem hier interessierenden Punkt nicht auseinander. Das Thüringer Oberlandesgericht Jena2 zitiert zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 19993, befasst sich jedoch nicht mit der Frage, ob die Vertragsstrafe für die Endtermine einer eigenen Inhaltskontrolle zugängig ist. Gleiches gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg4. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg5 erwähnt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei nach dem Inhalt der Entscheidung offen bleibt, ob überhaupt eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins geltend gemacht worden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2013 – VII ZR 371/12

  1. Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 543 Rn. 5a; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 543 Rn. 7[]
  2. ThürOLG BauR 2003, 1416[]
  3. BGH, Urteil vom 14.01.1999 – VII ZR 73/98[]
  4. OLG Nürnberg, BauR 2010, 1591 = NZBau 2010, 566[]
  5. OLG Naumburg, NZBau 2012, 237[]