Amtsgericht oder Arbeitsgericht? – oder: die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht1. Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist2.

Amtsgericht oder Arbeitsgericht? – oder: die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. 

Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine – regelmäßig deklaratorische – Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist3.

So liegt der Fall hier: Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof ist im vorliegenden Fall für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird4.

Zuständig ist vorliegend das Arbeitsgericht Berlin.  Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 27.11.2023 (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend5.

Diese Voraussetzung ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Gerichtsstandsbestimmungsverfahren erfüllt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ist von den Parteien nicht angefochten worden.

Der Rücksendung der Akten durch das Arbeitsgericht nach der ersten, auf § 281 ZPO gestützten Verweisung kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu.

Der formlosen Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Gericht kommen nicht dieselben Rechtswirkungen zu wie einem förmlichen Verweisungsbeschluss (vgl. zu § 281 ZPO: BGH, Beschluss vom 13.07.1994 – XII ARZ 9/94, NJW-RR 1994, 1282). 

Im hier entschiedenen Streitfall hat das Arbeitsgericht nach der ersten Verweisung keinen förmlichen Beschluss gefasst, sondern die Akten formlos an das Amtsgericht zurückgegeben. 

Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der erste Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts bindend war, obwohl er auf § 281 ZPO und damit auf eine in der Konstellation des Streitfalls offensichtlich nicht einschlägige Rechtsgrundlage gestützt war.

Der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 27.11.2023 steht nicht entgegen, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts nach der Rückgabe erheblichen rechtlichen Zweifeln unterliegt. 

Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat6, „extremen Verstößen“ gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht7, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist8

Ein derart extremer Verstoß ist im vorliegenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahren – noch – nicht gegeben. Dass die Beurteilung der Zuständigkeit inhaltlichen Zweifeln unterliegt, steht der Bindungswirkung nicht entgegen.

Die Parteien des Rechtsstreits haben es in der Hand, durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Verweisungsbeschlusses herbeizuführen. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch machen, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, den Beschluss dennoch einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen9.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Fall verneint, in dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund einer vorangegangenen Verweisung bei einem dritten Gericht anhängig war, das die Akten mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung an das verweisende Gericht zurückgesandt hatte10

Eine damit vergleichbare Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.

Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das Arbeitsgericht die Akten nicht nur zur Überprüfung des Verweisungsbeschlusses an das Amtsgericht zurückgesandt, sondern deshalb, weil es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat. Zudem hat das Amtsgericht den Rechtsstreit im weiteren Verlauf nicht an ein drittes Gericht verwiesen, sondern erneut an das Arbeitsgericht.

Die Verfahrensweise des Amtsgerichts nach dem auf § 17a GVG gestützten und durch „Abhilfe“ aufgehobenen Verweisungsbeschluss vom 19.10.2022 ist zwar, wie das Arbeitsgericht zu Recht darlegt, in sich widersprüchlich. Dies genügt in der Konstellation des Streitfalls jedoch nicht, um eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 27.11.2023 zu verneinen.

Das erstinstanzliche Gericht hat seine Zuständigkeit grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen ist oder wenn ein bereits ergangener Verweisungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben worden ist. 

Vor diesem Hintergrund kann in der Verfahrensweise des Amtsgerichts – so fragwürdig sie auch erscheint – kein krasser Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder sonstige elementare Normen gesehen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2024 – X ARZ 101/24

  1. Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24.10.2017 – X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn.19; Beschluss vom 16.04.2019 – X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13[]
  2. Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 21.12.2015 – 10 AS 9/15, NZA 2016, 446[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – X ARZ 167/13, NJOZ 2014, 446 Rn. 5; Beschluss vom 02.10.2018 – X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 5[]
  4. BGH, Beschluss vom 11.07.2017 – X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 6[]
  5. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.10.2017 – X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10[]
  6. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 – 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372[]
  7. BGH, Beschluss vom 24.10.2017 – X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn.19; Beschluss vom 16.04.2019 – X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13[]
  8. BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475[]
  9. BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12[]
  10. BAG, Beschluss vom 21.12.2015 – 10 AS 9/15, NZA 2016, 446 Rn. 24[]

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