Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen.
Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind1. Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen2.
Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen3. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2013 – II ZR 207/12
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.12.2011 – II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002 – XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 06.12.2011 – II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN[↩]
- st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN[↩]











