Anhörungsrüge gegen ein Berufungsurteil

Das Berufungsgericht kann eine von ihm versäumte Prüfung nicht im Verfahren der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO nachholen und die Gehörsverletzung damit heilen.

Anhörungsrüge gegen ein Berufungsurteil

Eine gegen das Berufungsurteil erhobene Anhörungsrüge ist im Hinblick auf die gegen dieses Urteil eröffnete Nichtzulassungsbeschwerde nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft und muss daher ohne sachliche Prüfung verworfen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2016 – I ZR 168/15

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