Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht kann nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 FamFG nicht mehr gerügt worden.
Ebenso wie die Nachholung der gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG erforderlichen Begründung außerhalb der Einlegungsfrist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht möglich ist1, kann die Anhörungsrüge nach Ablauf der Einlegungsfrist nicht durch eine nachgeschobene Begründung auf eine weitere, neue Grundlage gestellt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – V ZB 44/15
- Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 33 Rn. 30[↩]











