Soweit der Anschlussberufungskläger eine von dem Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft, sind nach § 524 Abs. 3 in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO an die Begründung der Anschlussberufung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung der Berufung1.

Danach muss die Anschlussberufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten2.
Da die Begründung in einem solchen Fall erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen der Anschlussberufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet3.
Besondere formale Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Anschlussberufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 524 Abs. 3 iVm § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO), bestehen grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 524 Abs. 3 iVm § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO).
Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Anschlussberufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Anschlussberufungsbegründung muss lediglich auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Dazu gehört, soweit das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden soll, eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Anschlussberufungskläger aus welchem Grund bekämpft4.
Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig5. Eine einheitliche Begründung genügt nur, wenn sich der Angriff gegen einen Rechtsgrund richtet, der in dem angegriffenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als durchgreifend angesehen worden ist6.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2021 – III ZR 127/19
- vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995 – XII ZR 104/94, FamRZ 1995, 1138, 1139; RGZ 153, 101, 104 f; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 524 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7 mwN[↩]
- st. Rspr.: zB BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – III ZB 30/14 11; BGH, Beschlüsse vom 07.06.2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5; und vom 14.07.2016 aaO; jew. mwN[↩]
- zB BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 414/17, FamRZ 2018, 283 Rn. 9; Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12; Urteile vom 27.09.2000 – XII ZR 281/98, NJW-RR 2001, 789, 790; und vom 27.01.1994 – I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2290 mwN[↩]