Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.
Für das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse genügt es, wenn ein Mangel vorliegt und weitere Schadensfolgen zumindest entfernt möglich sind.
Zahlungs- und Feststellungsbegehren sind teilbare Streitgegenstände. Das Teil-Endurteil muss unabhängig sein von der Entscheidung des Rechtsstreits. Es muss also das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil gewahrt sein. Deshalb ist ein Teilurteil unzulässig, wenn verschiedene Teil-Ansprüche zum Beispiel auf Leistung und Feststellung aus dem gleichen tatsächlichen Vorgang abgeleitet werden und einen einheitlichen Klagegrund bilden1. Das Landgericht hat jedoch der Gefahr von Widersprüchlichkeiten durch den Erlass eines Grundurteils zum Leistungsbegehren entgegen gewirkt und hat damit die sonst fehlende Zulässigkeit eines Teilurteils zum Feststellungsbegehren geschaffen2 (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Gegensatz zu einem Teil-Grundurteil allein über die Feststellungsbegehren oder allein über den Zahlungsanspruch besteht im Fall einer Verbindung eines Grundurteils über die Leistungsklage und einer endgültigen Entscheidung über die Feststellungsanträge die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht.
Das Teil-Endurteil ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Klageanspruchs ausreichend bestimmt. Dabei ist im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen dem Umfang des Feststellungsurteils im Verhältnis zu dem der Höhe nach noch nicht entschiedenen Verfahren über die Zahlungsklage in gleicher Weise vorzunehmen wie bei einem einheitlichen Endurteil über eine Leistungsklage und ein Feststellungsbegehren im Hinblick auf weitere Schäden. Alle diejenigen Positionen, die zur Begründung des Leistungsantrags herangezogen wurden und über die durch Urteil positiv oder negativ entschieden werden muss, können nicht mehr Gegenstand des durch Teil-Endurteil geschaffenen Feststellungstitels sein, weil dieser nur alle weiteren, nicht vom Leistungsantrag umfassten Schäden betrifft. Welche Schäden über die Leistungsklage geltend gemacht werden, ist durch den Tatbestand des erstinstanzlichen Grund- und Teil-Urteils und die darin enthaltenen Verweisungen auf Aktenteile zu entnehmen. Im Hinblick auf das Beispiel in der Berufungsbegründung ist die Grunderwerbssteuer mit der Leistungsklage geltend gemacht. Hat die Klage insoweit keinen Erfolg, weil dieser Position ein (bedingter) Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruch gegenübersteht, wird über diese Position durch Endurteil abschließend entschieden. Ein eventueller Verzögerungsschaden wegen einer verspäteten Erstattung der Grunderwerbssteuer ist dagegen bislang nicht beziffert eingeklagt, so dass dieser Anspruch unter den Feststellungsausspruch durch Teil-Endurteil des Landgerichts Heilbronn fiele. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen den Feststellungstitel greifen nicht durch. Ein Mitverschulden eines der Kläger, das sich im Anspruchsgrund verwirklicht hat, ist bereits im Feststellungsausspruch zu berücksichtigen. Ein solches Mitverschulden ist aber hier nicht geltend gemacht und liegt nicht vor. Ein Mitverschulden, das die Höhe einer einzelnen Schadensposition betrifft, die unter den Feststellungsausspruch fällt, kann ggf. im Betragsverfahren noch geltend gemacht werden. Eine Vorteilsausgleichung betrifft ebenfalls die Schadenshöhe und ist deshalb einem Betragsverfahren zu überlassen. Einem Feststellungsausspruch steht dies nicht entgegen.
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zwar streitig, ob dafür die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht3 oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss4. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen5. Hier ist bereits ein Schaden entstanden. Parallel zu dieser Rechtsprechung hat ein Feststellungsantrag im Gewährleistungsrecht schon dann Erfolg, wenn ein Mangel feststeht und weitere als die geltend gemachten Schadensfolgen entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt ungewiss sein6. Dann muss es für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens genügen, wenn ein Mangel und die zumindest entfernte Möglichkeit weiterer Schadensfolgen behauptet werden. Hier können z. B. durch einen Leerstand der Wohnungen oder Reparaturaufwendungen unabhängig von der Frage eines weiteren Finanzierungsschadens zusätzliche Schäden eintreten, die durch einen Nutzungsvorteil nicht aufgewogen werden könnten.
Ein Teil-Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz kann mit einem stattgebenden Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage verbunden werden7. Die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO bezüglich des Teil-Grundurteils liegen vor. Der eingeklagte Anspruch ist nach Grund und Betrag streitig. Der Streit über den Anspruchsgrund ist entscheidungsreif.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 3. August 2010 – 10 U 26/10
- vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 301 RN 7[↩]
- vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. RN 2 und 7[↩]
- BGH NJW-RR 2007, 601; NJW 2001, 3414; NJW 2001, 1431[↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 m.w.N. für reine Vermögensschäden; offen gelassen in BGH BauR 2010, 812[↩]
- BGH NJW 2001, 1431[↩]
- BGHZ 114, 383, m.w.N.[↩]
- Zöller-Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 304 RN 3[↩]











