Befangen – weil die Ehefrau erstinstanzlich urteilte

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat.

Befangen – weil die Ehefrau erstinstanzlich urteilte

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Beklagte erstinstanzlich von einer Amtsrichterin zur Zahlung eines Beraterhonorars verurteilt worden, nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war1. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landgericht Koblenz eingelegt. Das Berufungsverfahren ist dort bei einer Zivilkammer anhängig, deren Mitglied der Ehemann der Amtsrichterin ist.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit der Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehefrau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten. Der Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertretung des Kammervorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe.

Das Landgericht Koblenz hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt2. Der Bundesgerichtshof sah dies auf die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten nun anders:

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden3.

In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar4.

Ob hieran festzuhalten ist, kann offenbleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Umstand vermochte den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Denn aus Sicht des Beklagten konnte die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer zumindest unbewussten Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken. Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2020 – III ZB 61/19

  1. AG Koblenz, Urteil vom 08.05.2019 161 C 254/17[]
  2. LG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2019 6 S 102/19[]
  3. st. Rspr.; siehe nur Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 08.01.2020 – III ZR 160/19 5; und vom 25.05.2016 – III ZR 140/15 3 mwN[]
  4. Beschlüsse vom 20.10.2003 – II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f; und vom 17.03.2008 – II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.08.2015 – III ZR 170/14 3; a.A. z.B. Feiber, NJW 2004, 650 f; Zöller/G. Vollkommer aaO § 42 Rn. 13a mwN; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24.11.2005 B 9a VG 6/05 B 8; und vom 18.03.2013, BeckRS 2013, 68558 Rn. 6 ff[]
  5. vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 20.10.2003 aaO[]

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