Einer geistig Behinderten steht ein Anspruch auf Beratungshilfe für die Beantragung von Grundsicherung wegen Behinderung zu, da ihr die Inanspruchnahme anderer Möglichkeiten zur Hilfe nicht zuzumuten sind.

Der Gewährung von Beratungshilfe steht die gleichzeitig angeordnete Betreuung nicht entgegen, da sich hieraus keine Schmälerung der Rechte der Betreuten ergibt.
Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 31. März 2010 – 13 UR II 3/10
Bildnachweis:
- Verwaltungsgericht Köln /Finanzgericht Köln: Bildrechte beim Autor