Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen An-schriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.

Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden.
Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die Klage nicht schon nach § 46 Abs. 1 WEG deshalb unbegründet ist, weil die ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erst in dem Berufungsverfahren angegeben worden sind.
Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung gewahrt (§ 253 Abs. 1 ZPO1). Dabei liegt eine wirksame Zustellung auch dann vor, wenn die Klage nicht der beklagten Partei selbst, sondern – wie hier – ihrem gesetzlichen Zustellungsvertreter (§ 45 Abs. 1 WEG) zugestellt worden ist.
Dass ladungsfähige Anschriften der Beklagten erst im Berufungsrechtszug beigebracht worden sind, spielt für die Wahrung der materiellen Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WEG2 keine Rolle.
Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien und der Angabe ladungsfähiger Anschriften ist Bestimmtheits, nicht aber Zustellungserfordernis3. Ihr kommt Bedeutung lediglich für die verfahrensrechtliche Frage zu, ob die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist. Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Folge eines Verstoßes gegen die Obliegenheit zur Nachreichung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht in einer Abweisung der Klage als unbegründet, sondern in einer Abweisung als unzulässig gesehen4. Das gilt umso mehr, als sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG an der materiellrechtlichen Klagefrist nach § 246 AktG orientiert hat5. Für diese ist anerkannt6, dass es für ihre Einhaltung allein auf die fristgerechte Einreichung und die Zustellung der Klage ankommt und deshalb sogar die Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Gericht unschädlich ist. Dem ist der Bundesgerichtshof für die Klagefrist nach § 23 Abs. 4 WEG aF gefolgt7. Damit wäre es unvereinbar, entfiele die materiellrechtliche Wirkung einer fristgerechten Klageerhebung auf Grund von späteren prozessualen Versäumnissen.
Teleologische Erwägungen untermauern das von dem Bundesgerichtshof zugrunde gelegte Normverständnis. Mit den Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll erreicht werden, dass die Wohnungseigentümer und der mit der Ausführung von Beschlüssen betraute Verwalter alsbald Klarheit darüber gewinnen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird8. Da der Verwalter gehalten ist, die Wohnungseigentümer zu informieren9, wird dieser Zweck auch dann erreicht, wenn die Klage fristwahrend dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zugestellt worden ist. Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Wohnungseigentümer in einer § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind, kommt es dann nicht an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10
- BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 Rn. 15[↩]
- zum Rechtscharakter BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 233 Rn. 8[↩]
- Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 10[↩]
- BT-Drucks. 16/887 S. 36[↩]
- BT-Drucks. 16/887, S. 38[↩]
- MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rn. 38; GKA-ktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 246 Rn. 18[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.09. 1998 – V ZB 14/98, NJW 1998, 3648[↩]
- BGH, Urteil vom 6.11.2009 – V ZR 73/09, NJW 2010, 446, 447 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 237 Rn. 20[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 05.03.2010 – V ZR 62/09, NJW 2010, 2132, 2133 Rn. 11 mwN[↩]