Beschlüsse – und ihre Begründung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.

Beschlüsse – und ihre Begründung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Berlin durch den angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten gegen ein amtsgerichtliches Urteil als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)1. Gegen diese Entscheidung wendete sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob den Verwerfungsbeschluss auf und verwies die zur erneuten Entscheidung zurück an das Berufungsgericht:

 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). 

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat2

Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel der Beklagten lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Aus dem Hinweisbeschluss kann lediglich geschlossen werden, dass sich die Beklagte gegen eine Verurteilung zum Abbau von Kameras wendet, mit denen Räume überwacht werden sollten. Weitere notwendige Angaben zum Sachverhalt und eine hinreichende Wiedergabe der Anträge in beiden Instanzen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Bestimmung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht ermöglichen würden, fehlen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2024 – VI ZB 19/22

  1. LG Berlin, Beschluss vom 17.02.2022 – 83 S 14/21[]
  2. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZB 41/20, VersR 2021, 1128 Rn. 4 mwN[][]

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