Zur Frage der Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Der Antragsgegner ist durch die angefochtene Entscheidung (hier: Beschluss nach § 59 Abs. 1 FamFG) in seinen Rechten beeinträchtigt und damit beschwert1. Auf die Unterscheidung von materieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Antragsgegner ist auch in materieller Hinsicht beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet worden ist.
Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Erfüllung betrifft die Begründetheit der Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus. Denn er muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Auch wenn er bei der Abgabe von Willenserklärungen im Gegensatz zur Titulierung einer Geldforderung nicht Gefahr laufen sollte, durch die Vollstreckung einen Vermögensschaden zu erleiden, begründet dies keine Ausnahme. Schon weil die Vollstreckungsfähigkeit des Titels nicht Voraussetzung der Beschwer ist, kommt es auf einen dem Antragsgegner drohenden Schaden nicht an.
Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen eine Anerkenntnisentscheidung ein Rechtsmittel zulässig2. Die Regelung in § 99 Abs. 2 ZPO stellt eine Sonderregelung für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dass ein Rechtsmittel des Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil sogar allein mit Rücksicht auf das Kosteninteresse statthaft ist, ergibt sich daraus, dass die Sonderregelung in § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur ausschließt, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird.
Selbst wenn es dem Rechtsmittelführer wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentscheidung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels3. Ein Umgehungstatbestand4 liegt hier nicht vor. Denn der Antragsgegner verfolgt mit der Anfechtung das legitime Ziel, vor dem Rechtsmittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt. Demnach ist eine Beschwer gegeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 198/12
- vgl. Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.1992 – XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514[↩]
- Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 99 Rn. 10; vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.1992 – XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 16.12.1975 – VI ZR 202/74 NJW 1976, 1267 mwN[↩]











