Der Benutzer eines Wirtschaftsweges hat grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen. Ist ein Schlagloch für einen Radfahrer deutlich erkennbar und ohne Probleme zu umfahren, stellt es keine solche Gefahrenquelle dar, die beseitigt werden muss.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einen gestürzten Fahrradfahrer darauf hingewiesen, keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu haben. Gleichzeitig ist damit die Entscheidung des Landgerichts Bochum1 bestätigt worden.
Im Sommer 2019 befand sich in der Mitte einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Er erlitt Prellungen und Schürfwunden. Außerdem seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden. Deshalb verlangt er von der beklagten Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von etwa 3.500,00 €. Diese hat sich unter anderem damit verteidigt, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe.
Nachdem das Landgericht Bochum die Klage abgewiesen hatte, verfolgte der Fahrradfahrer sein Ziel mit der Berufung weiter.
In seinem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht Hamm deutlich erklärt, dass ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotential darstelle. Allerdings dürfe ein Radfahrer, der – wie hier – einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen.
Darüber hinaus hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren werden würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, um selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren zu können. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe für einen Radfahrer deutlich erkennbar und hätte ohne Probleme umfahren werden können.
Aus diesen Gründen habe die Berufung des Fahrradfahrers keine Aussicht auf Erfolg.
Daraufhin hat der Kläger seine gegen das Urteil des Landgerichts Bochum gerichtete Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. November 2020 – 11 U 126/20
- LG Bochum, Urteil vom 10.07.2020 – 5 O 134/20[↩]
Bildnachweis:
- Münsterland: Erich Westendarp | CC0 1.0 Universal











