Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.
Mit Blick auf die Werterhaltung und die Verkäuflichkeit von Eigentumswohnungen entspricht jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz – wie bei der im vorliegenden Fall festgestellten Dekonstruktionsfäule – nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben1, führt dies im rechtlichen Ausgangspunkt dazu, dass solche Sanierungen nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn sie DIN-gerecht durchgeführt werden.
Diese Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Nur wenn dies gelingt, bleibt bei der Ausübung des den Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 3 WEG) bzw. dem Richter (§ 21 Abs. 8 WEG) eingeräumten Gestaltungsermessens Raum für eine von DIN-Normen abweichende Sanierung. DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können2, weil technische Entwicklung und wissenschaftliche Erkenntnis in einem ständigen Wandel begriffen sind3. Von daher liegt es in der Natur der Sache, dass in DIN-Normen empfohlene Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung nicht mehr die anerkannten Regeln der Technik beschreiben, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse andere – geeigneter erscheinende – Methoden an deren Stelle treten, was zur Verteuerung, aber auch zur Verbilligung von Sanierungen führen kann. Ob es sich so verhält, kann zuverlässig nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden4. Tritt eine Partei der Vermutungswirkung im Zivilprozess unter Beweisantritt entgegen, hat das Gericht dem grundsätzlich nachzugehen.
Die Frage, ob nur eine Sanierung nach der DIN 68800 den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, wird unter Heranziehung der jeweils aktuellen Fassung der DIN-Norm zu klären sein. Jedenfalls bei noch vorzunehmenden Sanierungsarbeiten trägt nur die aktuelle Fassung die Vermutung in sich, dass der Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben wird, zumal den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung in aller Regel nur genügt sein wird, wenn Sanierungsmaßnahmen den im Zeitpunkt ihrer Durchführung maßgebenden Standards entsprechen5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2013 – V ZR 182/12
- vgl. nur Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn.1969 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 14.05.1998 – VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f.; Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346, 355 f. mwN[↩]
- Pastor in Werner/Pastor, aaO, Rn.1970 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – VII ZR 219/06, BauR 2008, 1031, 1032; Pastor in Werner/Pastor, aaO, Rn.1977 mwN[↩]
- zu der ähnlich gelagerten Problematik im Werkvertragsrecht vgl. auch BGH, Urteil vom 04.06.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225, 230[↩]











