Der Rechtsanwalt als Ehegatte

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt.

Der Rechtsanwalt als Ehegatte

Die Frage, ob allein eine Ehe oder nahe Verwandtschaft eines Richters mit einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Gegners tätigen Rechtsanwalt für die Partei die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründet, ist streitig.

Nach einigen Stimmen ist das zu bejahen1. Zur Begründung wird auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO aF verwiesen. Nach dieser Vorschrift konnte der Ehepartner oder ein Verwandter eines Richters in demselben Gerichtsbezirk grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, womit das Ziel verfolgt wurde, den Anschein zu vermeiden, dass der Rechtsanwalt allein auf Grund der persönlichen Beziehungen zu dem Richter in der Lage sei, seinem Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen2. Dieser allgemeine, früher schon der Zulassung des Rechtsanwalts entgegenstehende Gesichtspunkt komme in einem Rechtsstreit für eine Partei besonders zum Tragen, wenn der Ehegatte des Richters in der den Gegner vertretenden Anwaltskanzlei (als Sozius oder als angestellter Rechtsanwalt) tätig sei. Allein dieser Umstand vermöge aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis zu begründen, dass der Richter bei der Ausübung seines Amts davon beeinflusst sein könnte3. Zudem wird darauf verwiesen, dass eine Partei nicht wissen könne, ob der in der Anwaltskanzlei des Gegners tätige Ehegatte mit der Sache tatsächlich befasst sei oder nicht, da dies die interne Aufgabenverteilung in einer Kanzlei betreffe4.

Dem steht die Ansicht gegenüber, dass die Ehe des Richters mit einer Rechtsanwältin, die zwar Mitglied der Sozietät oder angestellte Anwältin in der den Gegner vertretenden Kanzlei, aber nicht dessen Prozessbevollmächtigte sei, nicht die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertige; es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit hinzutreten5. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Annahme der Befangenheit des Richters wegen der Tätigkeit seines Ehegatten in der Kanzlei des Gegners einem gesetzlichen Ausschließungsgrund im Sinne des § 41 ZPO gleichkäme, der Gesetzgeber aber einen solchen Ausschließungstatbestand in den Katalog des § 41 ZPO nicht aufgenommen habe6. Auch gebe die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 20 BRAO aF für die Auslegung des § 42 ZPO nichts her, da deren Ziel der Schutz der Rechtspflege vor abstrakten Gefährdungen gewesen sei, während es bei der Frage, ob eine Befangenheit des Richters anzunehmen sei, um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall unter Zugrundelegung eines parteiobjektiven Maßstabes gehe7.

Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit in diesen Fällen rechtfertigen, werden dann angenommen, wenn es infolge der Ehe zu einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozessvertreter des Gegners über den Rechtsstreit gekommen ist8 oder der als Rechtsanwalt tätige Ehegatte des Richters ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses hat9.

Der Bundesgerichtshof hat zu der Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen. Die Entscheidungen, in denen es um persönliche Beziehungen von Richtern zu Rechtsanwälten ging, betrafen Mitglieder in den Vorinstanzen tätiger Rechtsanwaltskanzleien.

Der Bundesgerichtshof teilt die Ansicht, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt.

Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln10. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden11. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt12.

Gemessen daran ist das auf die Tätigkeit der Ehefrau des Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützte Ablehnungsgesuch der Beklagten begründet. Schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird13.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11

  1. OLG Schleswig OLGR 2000, 390; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 13[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.11.1994 – AnwZ (B) 53/94, NJW-RR 1995, 1266; und vom 04.05.1998 – AnwZ (B) 78/97, NJW-RR 1999, 572[]
  3. OLG Schleswig, aaO[]
  4. Zöller/Vollkommer, aaO[]
  5. KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165; OLG Celle, OLGR 1995, 272, 273; OLG Hamburg, OLGR 2005, 406; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 43 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 4[]
  6. OLG Celle, aaO[]
  7. OLG Hamburg, aaO[]
  8. vgl. KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165[]
  9. vgl. LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368 Rechtsstreit über eine Honorarforderung[]
  10. BGH, Beschlüsse vom 02.10.2003 – V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270; und vom 06.04.2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 26[]
  11. BVerfGE, 108, 122, 126 = NJW 2003, 3404, 3405[]
  12. vgl. BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urteil vom 15.12.1994 – I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1678[]
  13. zur Begründetheit einer Ablehnung in diesem Falle: vgl. KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165[]

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