Der erfolglos abgelehnte Richter – und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter

Der verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß §§ 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters getroffene Sachentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.

Der erfolglos  abgelehnte Richter – und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter

Der Beteiligte, dessen Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist, ist vielmehr auf die beim Ausgangsgericht zu erhebende Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG zu verweisen1.

Allerdings kann der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts ausnahmsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, wenn das Ablehnungsgesuch nicht nur fehlerhaft behandelt worden ist, sondern das Gericht zweiter Instanz bei der Bescheidung des Ablehnungsgesuchs Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Dann stellt die in fehlerhafter Besetzung ergangene, die Instanz abschließende Entscheidung einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar. In einem solchen Fall ist auch die dem Ablehnungsgesuch folgende Sachentscheidung mit dem „Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter behaftet“2. Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters wirkt insoweit fort. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters muss das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht in dieser Konstellation die im Ablehnungsverfahren vor dem Gericht zweiter Instanz erfolgten Verfassungsverstöße im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beheben und die in fehlerhafter Besetzung ergangene Entscheidung aufheben3.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Urteilsverfahren4, sondern nach § 92a ArbGG entsprechend auch im Beschlussverfahren.

Die Entscheidung in der Sache unter Mitwirkung des abgelehnten Richters stellte deshalb einen eigenständigen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar. Das führt zur Aufhebung der Entscheidungen über die Wahlanfechtung sowie über die Befangenheitsanträge und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nach ständiger Rechtsprechung hat dieses grundrechtsgleiche Recht über die Abwehr einer sachwidrigen Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die Verfahrensordnungen müssen darum Regelungen vorsehen, die es ermöglichen, einen Richter, bei dem diese Gewähr nicht (mehr) gegeben ist, von der Ausübung seines Amtes abzulösen5.

Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Richter als befangen abgelehnt, wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnungsgesuch ohne seine Mitwirkung entschieden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Gleichwohl ist anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Hierzu zählen ua. die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solches sowie das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch6.

Diese differenzierende Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung steht im Einklang mit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser erlaubt es in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem abgelehnten Richter, an der Behandlung des Ablehnungsgesuchs mitzuwirken und so ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren zu vermeiden. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regel ist jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Voraussetzung ist, dass die Prüfung des Gesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache darstellt. Erlaubt sind nur echte Formalentscheidungen und Entscheidungen, die einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern sollen. Ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann deshalb nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, die nach der Zivilprozessordnung oder dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschrieben sind oder die sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher auch im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrachtet dann, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Zivilprozessordnung bzw. dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist daher grundsätzlich nur dann mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig die Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung des Gesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters aus. Eine gleichwohl erfolgte Entscheidung durch den abgelehnten Richter selbst ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreitet das Gericht bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen7.

Bei Anlegung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs zur Differenzierung zwischen einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG noch zu vereinbarenden Selbstentscheidung und einer unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erfolgten Entscheidung, die von dieser Verfassungsnorm nicht mehr gedeckt ist, hat das Landesarbeitsgericht mit der Entscheidung über das gegen den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch unter dessen Beteiligung die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen überschritten.

Dieses zweite Ablehnungsgesuch wurde von der Kammer als rechtsmissbräuchlich angesehen, weil es offensichtlich einer Verhinderung der Durchführung des Anhörungstermins diene und damit das Institut der Befangenheit rechtsmissbräuchlich genutzt werde. Das Landesarbeitsgericht hat die relativ kurze Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung des Vizepräsidenten als „durchaus ausreichend“ erachtet. Es sei dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 15. leicht möglich gewesen, innerhalb dieser Frist substantiiert Stellung zu nehmen. Dies zeige sich bereits daran, dass er innerhalb dieser Frist in der Lage gewesen sei, gegen den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einen ausführlichen, fast vierseitigen Befangenheitsantrag zu formulieren und der 48-seitige gegen den Vizepräsidenten gerichtete Befangenheitsantrag seine umfassende, bis ins Detail gehende Kenntnis dokumentiere.

Für diese Erwägungen mag in der Sache manches sprechen. Jedoch war dem abgelehnten Präsidenten des Landesarbeitsgerichts eine Mitwirkung an der Entscheidung über seine Befangenheit verwehrt, weil dafür eine Auseinandersetzung mit dem von ihm beeinflussten Prozessverlauf erforderlich war. Die Entscheidung des abgelehnten Präsidenten, dem Beteiligten zu 15. auf die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Vizepräsidenten vom 23.06.2015 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 24.06.2015, 8.00 Uhr einzuräumen, ist eine prozessleitende richterliche Ermessensentscheidung. Die Dauer der Frist zur Stellungnahme ist weder durch die Zivilprozessordnung noch durch das Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschrieben. Die Fristsetzung wird mit dem gegen den Präsidenten gerichteten Ablehnungsgesuch gerade beanstandet. Der Beteiligte zu 15. hat zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ausgeführt, in der Kürze der Zeit sei eine Stellungnahme nicht möglich, weil der Betriebsrat nur nach ordnungsgemäßer Einberufung und nur in seiner Gesamtheit eine Stellungnahme abgeben könne; der Vorsitzende des Betriebsrats sei lediglich Erklärungsbote. Dies müsse dem Richter, der die Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung verfügt habe, klar gewesen sein. Die Ablehnung werde darauf gestützt, dass durch die kurze Fristsetzung ein „massiver Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs“ vorliege. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts ist dieser Argumentation bei ihrer Entscheidung über das gegen den Präsidenten gerichtete Befangenheitsgesuch ausdrücklich nicht gefolgt. Damit hat der abgelehnte Präsident an einer Entscheidung in eigener Sache mitgewirkt und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Diese Verletzung strahlt auf die instanzbeendende Entscheidung aus. Über das gegen den Präsidenten gerichtete Ablehnungsgesuch ist daher ohne seine Beteiligung erneut zu befinden. Danach ist nochmals über das Befangenheitsgesuch gegen den abgelehnten Vizepräsidenten zu entscheiden, bevor die dann feststehenden gesetzlichen Richter eine instanzbeendende Entscheidung über die Wahlanfechtung treffen können.

Da bereits die gerügte Verletzung des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der anzufechtenden Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren Rügen der Beschwerdeführer.

Zur Beschleunigung des Verfahrens hat das Bundesarbeitsgericht in analoger Anwendung von §§ 92a, 72a Abs. 7 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO den instanzbeendenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts – einschließlich der inzident überprüfbaren Entscheidungen über die Befangenheitsgesuche – aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen8.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABN 55/15

  1. BAG 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15, Rn. 6; 23.09.2008 – 6 AZN 84/08, Rn. 5, BAGE 128, 13[]
  2. BVerfG 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, Rn. 40[]
  3. vgl. BVerfG 24.02.2006 – 2 BvR 836/04, Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 325; 20.07.2007 – 1 BvR 3084/06, Rn. 28, BVerfGK 11, 434; 18.12 2007 – 1 BvR 1273/07, Rn. 11, BVerfGK 13, 72[]
  4. vgl. hierzu BAG 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15, Rn. 7[]
  5. BVerfG 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14, Rn. 13 f.; BAG 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15, Rn. 9[]
  6. vgl. BVerfG 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14, Rn. 15; BAG 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15, Rn. 10 mwN[]
  7. BVerfG für den Zivilprozess in st. Rspr. seit 20.07.2007 – 1 BvR 3084/06, Rn.19 f., BVerfGK 11, 434; vgl. auch 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14, Rn. 16 ff.; BAG 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15, Rn. 11[]
  8. vgl. hierzu BAG 17.03.2016 – 6 AZN 1087/15, Rn. 16 mwN[]