Eine Partei wird – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert1.
Dabei konnte es der Bundesgerichtshof im gegebenen Fall dahinstehen lassen, ob – wie der Beklagte geltend macht – aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZB 94/14











