Der Verkehrsunfall mit einem sicherungsübereigneten PKW – und der Restwert

Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.

Der Verkehrsunfall mit einem sicherungsübereigneten PKW – und der Restwert

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Autohalter den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 22.10.2021 in Hilden in Anspruch, bei dem ein Pkw der Marke Seat beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des gegnerischen Pkw steht dem Grunde nach außer Streit. Der Autohalter hatte das Fahrzeug bei der Seat Bank, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH, gekauft und im Rahmen der Finanzierung an diese zur Sicherheit übereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls lief die Finanzierung noch. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den vom Autohalter geltend gemachten Schaden zum überwiegenden Teil. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Autohalter bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs anrechnen lassen muss.

Der von der Ehefrau des Autohalters mit der Schadensermittlung beauftragte Schadensgutachter nahm einen wirtschaftlichen Totalschaden an. Er ermittelte für das Fahrzeug einen Schaden von insgesamt 15.768, 27 €, wobei er einen Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 7.100 € zugrunde legte. Dabei führte der Gutachter drei regionale Restwertangebote auf, deren höchstes sich auf 7.100 € belief. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ging dagegen aufgrund eines von ihr über eine internetbasierte Restwertbörse eingeholten Angebots der S. GmbH in Berlin von einem Restwert in Höhe von 10.290 € aus und errechnete auf dieser Basis einen um 3.190 € geringeren Entschädigungsbetrag. Die Sicherungseigentümerin teilte dem Autohalter mit Schreiben vom 10.01.2022 mit, dass die Finanzierung seit dem 22.11.2021 erledigt sei und ermächtigte ihn dazu, sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall im eigenen Namen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 14.09.2022 teilte sie mit, der Autohalter sei berechtigt, Zahlungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu nehmen oder zu verlangen. Mit der Klage begehrt der Autohalter den Differenzbetrag zwischen dem von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zugrunde gelegten Restwert von 10.290 € und dem vom Gutachter ermittelten höchsten Restwert in Höhe von 7.100 €, also 3.190 €.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Langenfeld hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat das Landgericht Düsseldorf das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen2. Der Bundesgerichtshof sah dies nun ebenso und hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete; vom Landgericht Düsseldorf zugelassene Revision des Autohalters als unbegründet zurückgewiesen, das Landgericht Düsseldorf habe der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs in Höhe von 10.290 € zugrunde gelegt:

Dem Autohalter steht gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG wegen des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens zu. Die Beurteilung des Landgerichts Düsseldorf, dass der Autohalter hinsichtlich des von ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend gemachten Ersatzanspruchs die Erforderlichkeit eines über den bereits auf den Totalschaden geleisteten Schadensersatzes hinausgehenden Betrages nicht dargelegt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung oder für eine Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten – wovon das Landgericht Düsseldorf im Streitfall ausgeht – entscheidet, beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs3, denn die Ersatzbeschaffung und die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind gleichwertige Arten der Naturalrestitution. Bei der Abrechnung auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung4.

Beide Varianten der Naturalrestitution stehen unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat5.

Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten6. Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist7.

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet aber nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält8. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen9.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Einem auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Geschädigten ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. Es ist in der Situation eines solchen Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird. Er ist auch nicht in dem Sinne schutzwürdig, als es ihm möglich sein müsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Damit entfällt von vornherein der vom Bundesgerichtshof auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgeschädigten bezogene und diese Bundesgerichtshofsrechtsprechung tragende Grund10.

Dass etwas anderes auch dann gelten kann, wenn der Leasingnehmer den Fahrzeugschaden allein als fremden Schaden des Leasinggebers geltend macht, weil im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers als Geschädigten maßgeblich sind, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 02.07.202411 entschieden. Er hat dort ausgeführt, dass der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens nicht weiterreichen kann, als wenn ihn der Geschädigte selbst verfolgen würde. Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht. Es war in diesem Fall zutreffend, hinsichtlich der Frage nach der anzusetzenden Restwerthöhe die Verwertungsmöglichkeiten der Leasinggeberin (Volkswagen Leasing GmbH) in den Blick zu nehmen. Auf der Grundlage der dortigen Feststellungen war davon auszugehen, dass die dortige Leasinggeberin selbst oder über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne weiteres die Möglichkeit hatte, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen.

Auch bei der Geltendmachung des fremden Schadens des Sicherungsnehmers durch den Sicherungsgeber bei der Beschädigung eines finanzierten Kraftfahrzeugs ist danach im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungseigentümers als Geschädigtem abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sicherungseigentum echtes Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Die Volkswagen Bank GmbH als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs hat daher gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen Beschädigung des Fahrzeugs dem Grunde nach Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG12.

Die vom Landgericht Düsseldorf hier aufgeworfene Frage, ob bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung beim finanzierten Kauf auf die Einflussund Erkenntnismöglichkeiten der Sicherungsnehmerin abzustellen ist, wird in der Rechtsprechung teilweise verneint13: Bei einem darlehensfinanzierten Kauf eines Fahrzeugs erfolge die Anschaffung allein im wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber erhalte vom Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern für die Zurverfügungstellung des für die Anschaffung des Fahrzeugs benötigten Geldes. Von Anfang an bestehe die Absicht, dass dem Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurückübereignet werde.

Die Sicherungsübereignung diene allein dem Zweck, die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Interesse der Bank hinsichtlich des Fahrzeugs bestehe. Sie sei weder bei der Anschaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs zur Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet und habe auch die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall in rechtlich unbedenklicher Weise in die Hände des Darlehensnehmers gelegt. Es sei bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und – mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand – bemüht sein müsste, bessere Restwertangebote als der Darlehensnehmer zu finden. Vielmehr sei es für den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung zumutbar, wenn im Fall eines finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs die (hypothetische) Veräußerung durch den Darlehensnehmer nach den gleichen Maßstäben erfolge, die auch anzuwenden wären, wenn das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt im Eigentum des Geschädigten gestanden hätte.

Gegen diese Auffassung spricht bereits, dass die finanzierende Bank bei Beschädigung des Sicherungsgutes regelmäßig daran interessiert sein wird, den (Rest-)Wert des Sicherungsgutes zur Abschätzung ihres eigenen Risikos zu bewerten. Es erscheint auch nicht fernliegend, dass sie über die Verwertung von Sicherungsgut Erfahrungen im Verkauf gebrauchter Fahrzeuge hat. Anders als die Revision meint, steht allein die Funktion als Sicherungseigentümer nicht einer Beachtlichkeit der etwaigen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten entgegen.

Vielmehr ist – mit dem Landgericht Düsseldorf – darauf abzustellen, ob es sich wie in den bisher entschiedenen Fällen eines Autohauses14 und eines Leasinggebers15 bei dem konkreten geschädigten Sicherungsnehmer um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen befasst. Dies mag zwar bei den meisten Finanzdienstleistern nicht der Fall sein, kann jedoch für die in den VW-Konzern als Tochtergesellschaft eingebundene Automobil-Bank ohne weitere Aufklärung im Tatsächlichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner erwähnten Leasingentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, ob es dem Leasinggeber selbst oder über die in seine Geschäftstätigkeit eingebundenen Autohäuser ohne weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen15.

Dass – wie die Revision vorbringt – das Eigentum an dem Fahrzeug nach dem Unfall mit Zahlung der letzten Rate im November 2021 bereits wieder auf den Autohalter übergegangen sein soll, ändert nichts daran, dass der Autohalter einen Schadensersatzanspruch allein als fremden Schaden wegen Verletzung des Sicherungseigentums geltend macht und für die subjektbezogene Schadensbetrachtung auf die Erkenntnismöglichkeiten der Sicherungseigentümerin abzustellen ist.

Zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf deshalb hinsichtlich der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Eignung des vom Autohalter vorgelegten Gutachtens zur Bestimmung des Restwertes den Autohalter als darlegungs- und beweisbelastet angesehen. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte auch im Rahmen des § 287 ZPO nach den allgemeinen Grundsätzen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB16. Da der Autohalter trotz des Hinweises des Landgerichts Düsseldorf dazu nicht ergänzend vorgetragen hat, hat das Landgericht Düsseldorf zu Recht seiner Entscheidung den Restwert, der sich aus dem von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eingeholten Angebot einer Restwertbörse ergeben hat, zugrunde gelegt, also eine Entscheidung allein auf der Grundlage der Darlegungslast getroffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24

  1. AG Langenfeld, Urteil vom 04.01.2023 – 13 C 48/22[]
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2024 – 22 S 18/23[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 8; vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674 Rn. 6[]
  4. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09; NJW 2010, 2722 Rn. 6[]
  6. vgl. nur BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 18; vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 16; vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 17 mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 18; vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 13; vom 24.04.1990 – VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 178 22[]
  9. vgl. nur BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; vom 05.06.2019 – VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 10; vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; jeweils mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 22; vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19[]
  11. BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24[]
  12. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 39[]
  13. vgl. dazu im Folgenden OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2024 – 11 U 9/23 22; OLG München, Urteil vom 06.02.2025 – 24 U 3140/24, BeckRS 2025, 5574 Rn. 12 ff.[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18, VersR 2019, 1235 Rn. 15, 19[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 24[][]
  16. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 494/18 11 mwN[]

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