Der vertraglich geregelte Anspruchswegfall

Wird bei Abschluss eines Vertrages zugleich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch wegfällt, der durch diesen Vertrag erst begründet wird, so betrifft diese Regelung nicht die Aufgabe eines zuvor erworbenen Rechts und steht daher einem Verzicht, an dessen Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind1, nicht gleich.

Der vertraglich geregelte Anspruchswegfall

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beizumessen. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind2.

Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall indes nicht vor. Denn hier geht es nicht um die Auslegung einer Erklärung, durch die ein zuvor erworbenes Recht wieder aufgegeben worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beteiligungsraten wurde nicht zeitlich vor der im Gesellschaftsvertrag geregelten Begrenzung dieses Anspruchs begründet; er war von Anfang an nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beschränkt. Somit befanden sich die Klägerin und ihre Gesellschafter in dem für die Auslegung maßgebenden Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten gerade nicht in der Lage eines Gläubigers, dessen Willenserklärung darauf zu prüfen ist, ob er auf ein ihm bereits zustehendes Recht verzichtet. Ferner hat die Einstellung der Ratenzahlungen nach der vom Berufungsgericht befürworteten Auslegung nicht nur die für den Gesellschafter rein vorteilhafte Folge, keine weiteren Beteiligungsraten zahlen zu müssen. Vielmehr wirkt sich die Herabsetzung der Gesamteinlage zugleich zum Nachteil des betroffenen Gesellschafters aus.

Weiterlesen:
Das bisher vom Betriebsrat nicht in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 178/10

  1. BGH, Urteile vom 15.01.2002 – X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; und vom 07.03.2006 – VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10[]
  2. vgl. u.a. BGH, Urteile vom 15.01.2002 – X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; und vom 07.03.2006 – VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10, jeweils m.w.N.[]

Bildnachweis: