Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines Rechtsmittels gegen die Abweisung einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft und/oder Rechnungslegung.
Dabei macht der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des von dem Anspruchsteller erwarteten Leistungsanspruchs aus.
Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2019 – II ZR 98/18
- BGH, Beschluss vom 12.10.2011 XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 16.12 2015 XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13; Beschluss vom 16.05.2018 XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11, jeweils mwN[↩]
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