Grob beleidigende Eingaben bedürfen auch unter Berücksichtigung des durch Art.19 Abs. 4 GG gewährleisteten Grundrechts auf umfassenden Rechtsschutz keiner Entscheidung in der Sache. Dies ist etwa bei einem Schreiben des Antragstellers der Fall, das kein in sachlicher Form gehaltenes Vorbringen enthält, sondern sich im Wesentlichen in Verunglimpfungen und Beleidigungen gegen verschiedene, in
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