Anträge und Streitwert im Rechtsmittelverfahren

Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers1. Dementsprechend ist der Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig verfolgten Anträgen festzusetzen.

Anträge und Streitwert im Rechtsmittelverfahren

Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilweisen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt2. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat3.

Daran fehlt es etwa bezüglich des von dem Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klageabweisungsbegehrens.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2013 – IX ZR 75/12

  1. vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14.02.1978 – GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 367[]
  2. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 1[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2005 – 8 B 81/04[]