Kostenerstattungspflicht bei „nur zur Fristwahrung“ eingelegter Beschwerde

Die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 entsteht, wenn der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Vertretung in einem Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren erhält, für welche wie hier keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Die bloße Entgegennahme der Beschwerdeschrift ist, wie aus § 19 Nr. 9 RVG hervorgeht, für die Entstehung der Gebühr zwar nicht ausreichend.

Kostenerstattungspflicht bei „nur zur Fristwahrung“ eingelegter Beschwerde

Es genügt aber, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Auftrag des Mandanten hin pflichtgemäß prüft, ob etwas für diesen zu veranlassen ist. Das Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht ist nicht erforderlich1, genügt aber in aller Regel und so auch hier für die Annahme, die Gebühr sei verdient.

Die Höhe der Gebühr beträgt 0,5, und zwar unabhängig davon, mit welchem Ergebnis das Beschwerdeverfahren endet. Eine Ermäßigung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Auftrages sieht das Gesetz nicht vor.

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem diese Vorschrift Anwendung findet2, einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist3.

Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Nachprüfung unterliegt. Denn jedenfalls ist sie aus Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Anwalts im konkreten Fall nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Partei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann im Regelfall, solange das Rechtsmittel nicht zurückgenommen ist, nicht verneint werden. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten4. Für die Vertretung in einem Teilungsversteigerungsverfahren gilt nichts anderes. Umstände, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unverständlich oder gar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden ist die Frage, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO halten darf. Das gilt insbesondere, wenn ein Gegenantrag, der eine zunächst nur teilweise angefallene Gebühr in voller Höhe entstehen lässt oder eine zusätzliche Gebühr auslöst, in einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem noch nicht feststeht, ob ein Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird. Für solche Fälle stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass im Normalfall kein Anlass für den Rechtsmittelgegner besteht, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht5.

Diese Rechtsprechung kommt bei einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 aber nicht zur Anwendung. Denn eine solche entsteht, wie dargelegt, bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Rechtsmitteleinlegung etwas zu veranlassen ist; der von dem Anwalt bei Gericht gestellte Sachantrag löst keine weiteren Gebühren aus.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2013 – V ZB 132/12

  1. OLG Rostock, MDR 2006, 1194; AnwKRVG/N. Schneider, 5. Aufl., VV Vorb.03.5, VV 3500 Rn. 32; Hergenröder in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., Nr. 3500 VV Rn. 2; Bischof/Bräuer, RVG, 5. Aufl., Vorbemerkung 3.5, Nr. 3500 VV/Teil 3 Rn. 6a; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., 3500 VV Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., RVG-VV Nr. 3500 Rn. 3[]
  2. vgl. hierzu für das Teilungsversteigerungsverfahren: BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143[]
  3. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 9/02, NJW 2003, 756 f.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 9/02, aaO, S. 757[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2003 – VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschluss vom 03.07.2007 – VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Rn. 6[]

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