Rechtsmittelwahl und der Meistbegünstigungsgrundsatz

Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zulässig.

Rechtsmittelwahl und der Meistbegünstigungsgrundsatz

Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – XII ZB 125/06