Die Abweisung eines nicht eingeklagten Anspruchs

Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat1.

Die Abweisung eines nicht eingeklagten Anspruchs

So auch im hier entschiedenen Fall: Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Er hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in der Klageschrift hat er Ansprüche nur „als sogenannter Außenseiter“ geltend gemacht. Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch des Klägers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

Das Urteil ist daher – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte, zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft2 auszuschließen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 AZR 155/15

  1. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235[]
  2. BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 23 mwN, BAGE 151, 235[]
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