Die c/o-Adresse der Klägerin

Mit den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Die c/o-Adresse der Klägerin

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten die Parteien um die Frage, ob die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin, einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, mit einer c/o-Adresse den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung genügt. Wie in der Vorinstanz bereits das Landgericht Hamburg1 befand auch der Bundesgerichtshof, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer c/o-Adresse im vorliegenden Fall den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen genügt:

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.

Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund – wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen2 – verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist3.

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen4. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen5. Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können6.

Hiervon ausgehend hat das Landgericht Hamburg im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin mit „c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G. , Hamburg “ den vorgenannten Anforderungen an eine Parteibezeichnung genügt.

Dabei kann dahinstehen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Ausgangspunkt des Landgerichts Hamburg zutrifft, dass die Angabe „einer bloßen c/o-Anschrift“ grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche7 und vorliegend nur deshalb ausnahmsweise etwas anderes gelte, weil die Klägerin über eine andere Anschrift nicht verfüge. Gegen ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis spräche, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sich regelmäßig erst anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.

Die Angabe der c/o-Anschrift der Klägerin stellt jedenfalls vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der in der Klageschrift genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Klägerin tätig ist. Somit können dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Klägerin (§§ 86, 26 BGB) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden.

Weiter hat das Landgericht Hamburg zutreffend angenommen, dass mit der Angabe einer c/o-Adresse auf Klägerseite den schutzwürdigen Belangen der Beklagten hinreichend Rechnung getragen und die Klägerin eindeutig identifiziert wird.

Anders als die Revision meint, lässt die Namensbezeichnung der Klägerin in Verbindung mit der Angabe der Geschäftsanschrift eines ihrer Vorstände Zweifel an deren Identität nicht aufkommen.

Die Klägerin hat – worauf das Landgericht Hamburg zutreffend abstellt – eine Bescheinigung der für sie zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde Hamburg vom 10.11.2017 vorgelegt, aus welcher sich der vollständige Name mit M. und Ehefrau M. Stiftung, die Vorstandsmitglieder sowie die (c/o)-Anschrift ergeben. Eine Anschrift der Stiftung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes in das Stiftungsverzeichnis einzutragen. Das Landgericht Hamburg hat zutreffend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Klägerin über eine anderweitige ladungsfähige Anschrift als diejenige, die im Stiftungsverzeichnis Hamburg eingetragen ist und die sich aus der vorgenannten Bescheidung ergibt, nicht verfügt, da sie eigene Geschäftsräume aus Kostengründen nicht unterhält und der gesamte Schriftverkehr über das Rechtsanwaltsbüro eines ihrer Vorstandsmitglieder abgewickelt wird.

Demgemäß bestehen keine Zweifel an der Person der Klägerin. Vielmehr ist für die Beklagten hiernach eindeutig ersichtlich, dass sie von ihrer langjährigen, über die vorgenannte Adresse erreichbaren Vermieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch genommen werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum Teil lediglich in ihrer Kurzform als „M. Stiftung“ beziehungsweise als „J.C. und G. M. Stiftung“ bezeichnet wurde, begründet keine Zweifel an deren Identität. Zutreffend verweist das Landgericht Hamburg in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst die Beklagten die Klägerin mit deren Kurzform bezeichnet haben.

Der von der Revision angeführte Umstand, dass in einer vormaligen Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Jahre 2014 als c/o-Adresse – ebenso wie im Mietvertrag – noch diejenige der Hausverwaltung angegeben und im Laufe des Verfahrens ein, später zurückgenommener, Antrag auf entsprechende Rubrumsberichtigung gestellt wurde, ändert an der Eindeutigkeit der zuletzt gemachten Angaben nichts und begründet keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Klagepartei. Vielmehr kann sich die Geschäftsanschrift ändern und wurde, nachdem der Vorsitzende des Vorstands, Herr Dr. S. , die Kanzleiadresse zur Verfügung gestellt hatte, entsprechend angepasst. Inwiefern aus dieser Änderung Zweifel an der Identität der Klägerin aufkommen beziehungsweise schutzwürdige Belange der Beklagten beeinträchtigt sein könnten, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte, die vermietete Wohnung werde durch die im Mietvertrag genannte Hausverwaltung betreut.

Selbst wenn man mit der Revision in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift mit lediglich „M. Stiftung“ eine unklare beziehungsweise unrichtige Parteibezeichnung sehen wollte, wäre dies worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist im Ergebnis unschädlich. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen ist, die erkennbar betroffen sein soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat8. Hiernach bestehen keine tragfähigen Zweifel daran, dass Klägerin die M. und Ehefrau M. Stiftung als langjährige Vermieterin der Beklagten ist.

Die Angabe einer c/o-Anschrift lässt vorliegend auch nicht besorgen, dass die Klägerin den Prozess aus dem Verborgenen heraus führt und sich einer etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang nicht stellen würde.

Zum einen ist die Klägerin wie ausgeführt eindeutig bezeichnet und führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus. Zum anderen hat das Landgericht Hamburg zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien durch einen Mietvertrag verbunden sind, so dass die Beklagten mit einem etwaig zu ihren Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen die laufenden Mietforderungen der Klägerin aufrechnen könnten.

Ferner hat das Landgericht Hamburg im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin weitere Angaben zu einer ladungsfähigen Anschrift nicht machen kann, da sie eigene Geschäftsräume nicht unterhält und ihre Verwaltungstätigkeit allein unter der als c/o-Anschrift angegebenen Kanzleiadresse ihres Vorstandsvorsitzenden ausübt.

Soweit das Landgericht Hamburg zusätzlich die Frage erörtert hat, ob für eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest die Angabe des statutarischen Sitzes der Klägerin erforderlich ist, dies aber mit der Begründung verneint hat, die Beklagten hätten kein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin diesen angebe, kommt es auf dieses Interesse nicht an. Denn das Landgericht Hamburg hat dabei den Inhalt und die Bedeutung des statutarischen Sitzes der Stiftung sowie den hierzu gehaltenen Vortrag der Klägerin verkannt.

Anders als das Landgericht Hamburg meint, hat die Klägerin Angaben zu ihrem statutarischen Sitz gemacht. Dieser Sitz einer Stiftung ist deren Rechtssitz und wird in der Stiftungssatzung festgelegt (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB; vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb.2017, § 81 Rn. 42). Die satzungsgemäße Sitzangabe erfordert nicht, wovon das Landgericht Hamburg aber offensichtlich ausgeht, die Angabe einer postalischen Anschrift mit Straße und Hausnummer, sondern ist lediglich ein Ort ohne nähere Adressangabe9. Diesen Ort hat die Klägerin bezeichnet. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts Hamburg hat ein Vorstand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den „satzungsmäßige(n)“ Sitz mit „schlicht Hamburg “ angegeben.

Dass der statutarische Sitz der Klägerin in Hamburg liegt, folgt auch aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Hamburgischen Rechtsaufsichtsbehörde (siehe § 5 Abs. 1, 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes), da gemäß § 80 Abs. 1 BGB insoweit die Behörde des Landes zuständig ist, in dem die Stiftung ihren (statutarischen) Sitz hat.

Nach alledem hat die Klägerin die an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen erfüllt. Ebenso wie bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) genügt, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können10, genügt bei einer rechtsfähigen Stiftung ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts11 regelmäßig die Angabe der im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes eingetragenen Anschrift, wenn dort wie hier an den Vorstand der Klägerin in vorgenanntem Sinne Zustellungen erfolgen können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20

  1. LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2020 – 311 S 29/19[]
  2. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 1 BvR 1203/99 1[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 09.12.1987 IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17.03.2004 – VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 unter – II 2; vom 11.12.2014 – I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 13; vom 28.06.2018 – I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 14[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 17.03.2004 – VIII ZR 107/02, aaO; vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 unter – II 1 a; vom 28.06.2018 – I ZR 257/16, aaO[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2018 – I ZR 257/16, aaO; Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2018 – I ZR 257/16, aaO Rn. 18; vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 1 A 2/19 14[]
  7. vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2014 16 U 4/14 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2021 – 4 U 13/21 33; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 80. Aufl., § 253 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 13. Aufl., § 253 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1.12.2021, § 253 Rn. 46.1[]
  8. BGH, Urteile vom 15.01.2003 XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter – I a; vom 14.09.2005 – VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42 unter II; vom 06.07.2006 – IX ZR 88/02, NJW-RR 2006, 1682 Rn. 5; vom 12.04.2007 – VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 25; vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn.19; vom 19.01.2021 – VI ZR 188/17, NJW 2021, 1818 Rn. 1[]
  9. vgl. auch BT-Drs. 14/8765, S. 10[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2018 – I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 18[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 22.01.1987 – III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, 349; vom 15.04.2021 – III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 Rn. 34 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 9. Aufl., § 80 Rn. 7; Erman/Wiese, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 80 Rn. 1[]

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