Die noch nicht gewährte Einsicht in die Gerichtsakte – und die ablaufende Berufungsbegründungsfrist

Ein (hier: neu beauftragter) Prozessbevollmächtigter ist nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen.

Die noch nicht gewährte Einsicht in die Gerichtsakte – und die ablaufende Berufungsbegründungsfrist

Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration1. Dementsprechend sollen die Berufungsangriffe in einer Berufungsbegründung grundsätzlich vollständig vorgebracht werden, so dass auf deren Grundlage das zweitinstanzliche Verfahren konzentriert durchgeführt werden kann. Eine diesem Ziel entsprechende abschließende Begründung kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers indes vor Einsicht in die gerichtlichen Akten nicht in jedem Fall vorlegen. So ergeben sich eventuelle Verfahrensfehler nicht notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevollmächtigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, sondern erst aus den Gerichtsakten. Auch kann er erst auf Grundlage dieser Akten abschließend feststellen, ob ihm alle für die Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Unterlagen vorliegen. Er kann somit erst danach endgültig darüber entscheiden, welche Berufungsgründe abschließend vorgetragen werden sollen2. Vor Akteneinsicht kann nur eine vorläufige Berufungsbegründung gefertigt werden, die danach gegebenenfalls zu ergänzen ist. Dies widerspricht dem Ziel einer Verfahrenskonzentration durch eine abschließende, alle Rügen enthaltende Berufungsbegründung.

Auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann dem Prozessbevollmächtigen des Berufungsklägers nicht abverlangt werden, zunächst allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterlagen eine Berufungsbegründung zu fertigen, auch wenn er eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende und damit zulässige Berufungsbegründung vorlegen könnte. Zwar könnte der Berufungsführer in diesem Fall eventuelle erst durch Akteneinsicht nachträglich ersichtliche Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu prüfen sind und deshalb nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur geprüft werden, wenn sie in der Berufungsbegründung geltend gemacht wurden, im Wege der Wiedereinsetzung rügen und sonstigen erst nachträglich möglichen Vortrag unter den Voraussetzungen des § 530 ZPO einbringen. Dies würde aber unzumutbare Anforderungen an den Prozessbevollmächtigten stellen, der in einem ersten Schritt prüfen müsste, ob er mit den ihm vorliegenden Unterlagen eine zwar möglicherweise noch unvollständige, aber den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO bereits entsprechende Berufungsbegründung fertigen kann. In einem zweiten Schritt müsste er nach Akteneinsicht die Berufungsbegründung, gegebenenfalls kombiniert mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ergänzen. Diese Verfahrensweise wäre nicht nur umständlich, sie würde im Hinblick auf die jeweils einzelfallbezogene Wertung, wann (schon) eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung möglich ist und welche Berufungsgründe bereits vor Akteneinsicht vorgetragen werden können, zur Rechtsunsicherheit führen.

Auch eine Verfahrensbeschleunigung ließe sich durch diese Vorgehensweise nicht erreichen. Um dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gerecht zu werden, müsste das Berufungsgericht vor einer Entscheidung, auch vor einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, ohnehin abwarten, bis der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht genommen und überprüft hat, ob die Berufungsbegründung ergänzt werden muss. Eine sachgerechte und abschließende Bearbeitung des Berufungsverfahrens durch das Gericht wäre mithin vor Ablauf einer angemessenen Frist nach Akteneinsicht auch in diesem Fall nicht möglich.

Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen3. Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 551 Abs. 2 Satz 6, 2. HS ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (1. Justizmodernisierungsgesetz)4 bewusst zwischen der Fristverlängerung für Berufungsbegründungen und für Rechtsmittelbegründungen in der Revisionsinstanz unterschieden und nur bei letzteren eine von der Einwilligung des Gegners unabhängige Fristverlängerung für den Fall der nicht rechtzeitig erfolgten Akteneinsicht vorgesehen hat5. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über die gesetzlichen Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 ZPO hinaus wegen fehlender Akteneinsicht kommt zwar vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses der fehlenden Akteneinsicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern der Akteneinsichtsantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Da der Prozessbevollmächtigte somit dann, wenn er das Akteneinsichtsgesuch hiernach rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist ermöglicht wurde, nicht gehalten ist, die Berufung vorsorglich und potentiell unvollständig zu begründen, ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden6.

Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Ihr Prozessbevollmächtigter hat bereits in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig die Einsicht in die Gerichtsakten beantragt. Diese konnte ihm erst am 15.03.2017 gewährt werden, so dass sein am 29.03.2017 eingegangener Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt und aufgrund der vorstehenden Erwägungen begründet ist.

Unerheblich ist, dass der Klägervertreter die Berufung tatsächlich ohne Akteneinsicht begründen konnte, dies hier noch vor deren Durchführung getan hat und in der nach Akteneinsicht vorgelegten ergänzenden Begründung keine neuen Berufungsgründe aufgeführt waren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war wegen fehlender Akteneinsicht noch an einer abschließenden Berufungsbegründung gehindert und musste nach den oben dargelegten Grundsätzen auch keine vorläufige, möglicherweise unvollständige Begründung vorlegen. Der Klägerin wäre ohne weiteres nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren gewesen, hätte der Prozessbevollmächtigte die vorläufige Berufungsbegründung nicht eingereicht. Nichts anderes kann dann gelten, wenn er überobligatorisch, vorsorglich und überdies unter Hinweis auf die Vorläufigkeit infolge der fehlenden Akteneinsicht die Berufung zwar nach Fristablauf, aber noch vor Akteneinsicht vorläufig begründet und diese nach Akteneinsicht ergänzt. Er kann nicht schlechter stehen als der Berufungsführer, der – zulässigerweise – bis zum Wegfall des Hindernisses zuwartet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2018 – III ZB 85/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschlüsse vom 29.11.2017 – XII ZB 414/17 9; und vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18; BVerfG, NJW-RR 2002, 135, 136[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12[]
  3. ebenso BGH, Beschluss vom 29.04.2004 – V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17.01.2012 – VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144[]
  4. BGBl. I S. 2198[]
  5. vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 21 f[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013 – V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170[]