Die fehlende internationale Zuständigkeit gegen einen Streitgenossen

Ist eine Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen erhoben worden und fehlt es bezüglich eines von ihnen an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, kann er durch Teilurteil aus dem Prozess entlassen werden.

Die fehlende internationale Zuständigkeit gegen einen Streitgenossen

Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen2. Eine solche Gefahr besteht in der Regel bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiellrechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind3. Eine materiellrechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten4.

Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt5.

Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist6.

Eine materiellrechtliche Verzahnung, die einem Teilurteil entgegenstehen kann, kommt bei der Klage gegen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer, die im Verhältnis untereinander einfache Streitgenossen sind7, regelmäßig dann in Betracht, wenn um den Haftungsgrund gestritten wird. Eine solche Verzahnung hindert nicht stets den Erlass eines Teilurteils, insbesondere dann nicht, wenn die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht gegen alle Streitgenossen zulässig ist. Dann besteht in aller Regel ein rechtlich anzus Bedürfnis, den Streitgenossen, bezüglich dessen die Klage bereits unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Prozess zu entlassen8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1999 – VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 17.01.2012 – X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 07.11.2006 – X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Beschluss vom 07.07.2010 – XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 13[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 16[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2012 – X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn. 8; vom 19.12 2002 – VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594 f.[]
  6. BGH, Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1974 – IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51, 52 ff.[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2013 – V ZR 232/10, ZOV 2014, 16 Rn. 2, 8 ff.; Dressler in BeckOK ZPO, § 61 Rn. 11 [Stand 1.01.2013]; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 301 Rn. 31[]