Angesichts der unterschiedlichen anatomischen Gegebenheiten kann man das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose nicht als grundlegende Eigenschaft bezeichnen, die man beim Kauf erwarten kann. Ein Rückgaberecht kann es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden ist.

In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Fall kaufte die Klägerin, eine im 9. Monat schwangere Münchenerin, eine weiße Leinen-Schwangerschaftshose zum Preis von 119 Euro. Auf Grund des ständig schlechten Wetters trug sie die Hose erst 3 Wochen später das erste Mal. Sie stellte dabei fest, dass diese trotz des vorhandenen „Tunnelzugs“ ihr ständig über die Hüften rutschte. Da sie die Hose nicht jedes Mal nach oben ziehen wollte, wollte sie ihr Geld zurück.
Die Ladeninhaberin bot an, die Hose gegen einen Warengutschein zurückzunehmen. Dies lehnte die Kundin jedoch ab. Ihr Bedarf an Schwangerschaftskleidung sei gedeckt, so dass sie mit dem Gutschein nichts anfangen könne. Sie wollte die Hose zurückgeben und dafür ihr Geld wieder erhalten. Schließlich habe man ihr beim Kauf zugesichert, dass die Hose nicht rutsche. Das stritt die Ladeninhaberin jedoch ab. Als beide sich nicht einigten, erhob die Käuferin der Hose Klage vor dem Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Nichtrutschen einer Schwangerschaftshose angesichts der anatomischen Besonderheiten jeder Frau keine grundlegende Eigenschaft, die bei einem Kauf erwartet werden könne. Ein Rückgaberecht könne es daher nur geben, wenn im Einzelfall das Nichtrutschen zugesichert worden sei. Dafür sei die Klägerin beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie aber nicht führen können. Die einvernommene Zeugin, die Verkäuferin, habe abgestritten, dass sie eine solche Zusage gemacht habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugin erklärt habe, dass ihr bislang keine „Rutschfälle“ bekannt geworden seien, sei dies nicht als zugesicherte Eigenschaft zu verstehen. Gerade im Zustand einer Schwangerschaft sei die Passform einer Hose individuell sehr unterschiedlich, Weitere Beweise habe es nicht gegeben.
Amtsgericht München, Urteil vom 19. Dezember 2011 – 155 C 16176/11