Selbst wenn eine Reisende die Buchung allein und nur im eigenen Namen getätigt hat, stehen auch dem Mitreisenden Ansprüche aus dem Reisevertrag zu.
Wenn ein Reisender eine Reise für sich und weitere Mitreisende bucht, handelt es sich im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter1.
Demgemäß ist für eine Klage aus dem Reisevertrag außer dem buchenden Kunden auch der Mitreisende aktivlegitimiert.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 – X ZR 55/22
- BGH, Urteil vom 26.05.2010 – Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 = RRa 2010, 213 Rn. 14[↩]
Bildnachweis:
- Wegweiser Justizbehörden Frankfurt am Main: Genealogist | CC0 1.0 Universal











