Die notariell beurkundete Grundstücksübertragung – und die Tochter als Dolmetscherin

Der Vollzug einer notariell beurkundeten Übertragung hälftigen Wohnungseigentums unter Eheleuten im Grundbuch kann vom Grundbuchamt verweigert werden, wenn die Tochter der Eheleute bei der Beurkundung als Dolmetscherin mitgewirkt hat und nicht anzunehmen ist, dass die Auflassung auch ohne die formunwirksamen vertraglichen Vereinbarungen erklärt worden wäre.

Die notariell beurkundete Grundstücksübertragung – und die Tochter als Dolmetscherin

So hat in dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu Recht abgelehnt. Denn der Übergabevertrag und die darin erklärte Auflassung und die Bewilligung des Vollzugs im Grundbuch sind nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG i.V.m. § 139 BGB nichtig.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG ist die Beurkundung von Willenserklärungen unwirksam, wenn eine Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt ist, an der Beurkundung beteiligt ist. Beteiligt sind die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet werden sollen (§ 6 Abs. 2 BeurkG). Die Vorschrift ist auf einen zur Beurkundung zugezogenen Dolmetscher entsprechend anzuwenden (§ 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG), mit der Folge, daß die Beurkundung unwirksam ist, wenn die Erklärung einer erschienenen Person beurkundet werden soll, die mit dem Dolmetscher in gerader Linie verwandt ist.

Im Streitfall ist die Tochter der vertragschließenden Eheleute als Dolmetscherin zugezogen worden. Die Zuziehung eines Dolmetschers war erforderlich, nachdem der Beteiligte Ziff. 2 erklärt hatte, er sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, und dies in der Niederschrift vermerkt worden war (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BeurkG)1. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG sind damit erfüllt.

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Der Umstand, dass die Auflassung als solche nicht der notariellen Beurkundung bedurfte und deshalb von der Unwirksamkeit der Beurkundung grundsätzlich nicht berührt wird2, ändert im Streitfall nichts. Denn hier ist der Vertrag nach § 139 BGB insgesamt nichtig, weil nicht anzunehmen ist, daß der formgültige Teil „Auflassung“ auch ohne den formnichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Formnichtig ist wegen der Unwirksamkeit der Beurkundung die Verpflichtung des Ehemannes zur Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils auf die Ehefrau (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Nichtigkeit erfaßt die Vereinbarung über die Zahlung von 15.000 EUR als Gegenleistung und deren Verrechnung mit Kindesunterhaltsverpflichtungen des Ehemannes. Formnichtig sind auch die ehevertraglichen Regelungen über Gütertrennung und Verzicht auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche (§§ 1410, 125 S. 1 BGB). Damit sind alle wesentlichen Bestandteile der Vereinbarung von der Formnichtigkeit betroffen und kann nicht angenommen werden, daß der Beteiligte Ziff. 1 bei Kenntnis der Unwirksamkeit die Übertragung seines hälftigen Anteils gleichwohl vorgenommen und die Auflassung erklärt hätte (§ 139 BGB).

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 14 Wx 16/13

  1. Winkler, Beurkundungsgesetz, 17. Aufl., § 16 Rn 5[]
  2. Winkler a.a.O. § 6 Rn 9, § 7 Rn 12; BGH NJW 1957, 459[]