Die Parteifähigkeit im Klauselerteilungsverfahren

Mit der Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die Parteifähigkeit im Klauselerteilungsverfahren

Dem zugrunde lag ein Verfahren aus Berlin: Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Kommanditgesellschaft, die Zwangsvollstreckung betreibt. Im Handelsregister ist die Gläubigerin seit dem 20.06.2018 als GmbH & Co. KG, bestehend aus der Dr. E. M. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie den Kommanditisten Dr. E. M. und V. W. eingetragen. Der Kommanditist Dr. E. M. ist am 9.09.2020 verstorben. Die Parteien streiten darüber, ob infolge verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse und eines im Jahr 2016 geschlossenen Gesellschaftsvertrags mit dem Tod von Dr. E. M. auch die Dr. E. M. GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden, deshalb V. W. als einzige Gesellschafterin verblieben und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der Gläubigerin eingetreten ist. Auf Antrag der Gläubigerin vom 10.08.2022 erteilte der Notar dieser am 19.07.2023 eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26.01.2019. Aus dieser vollstreckbaren Ausfertigung betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

Der Schuldner hat am 24.07.2023 beim Amtsgericht Charlottenburg Klauselerinnerung eingelegt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Zwangsvollstreckung aus der am 19.07.2023 der Gläubigerin erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt1. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwar verfüge die notarielle Urkunde vom 26.01.2019 über einen vollstreckungsfähigen Inhalt, die Existenz der Gläubigerin sei jedoch nicht nachgewiesen. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus dem Handelsregister, das nach dem Tod von Dr. E. M. offenkundig falsch sei. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, ihre Existenz sei durch das Handelsregister ausreichend belegt. Eine weitergehende Prüfung lasse das Klauselerinnerungsverfahren nicht zu. Das Landgericht Berlin – II hat der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend geändert, dass die Klauselerinnerung des Schuldners zurückgewiesen wird2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:

Zu Recht hat der Notar der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Satz 1, § 724 Abs. 1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26.01.2019 erteilt, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, da sie als parteifähig anzusehen ist. Zudem verfügt die notarielle Urkunde vom 26.01.2019 über einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, da die Gläubigerin trotz ihres infrage stehenden Erlöschens als parteifähig anzusehen ist. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die seit dem 1.01.2024 Eingang in das Gesetz gefunden hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 712a BGB), ist eine Kommanditgesellschaft liquidationslos vollbeendet und damit erloschen, wenn sich alle Gesellschaftsanteile in der Person eines Gesellschafters vereinen3. Sollte die Gläubigerin auf dieser Grundlage erloschen sein, hätte sie mit dem Tod des Kommanditisten Dr. E. M. ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit (§ 50 ZPO) verloren.

Für das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO gelten neben dessen spezifischen Regelungen auch die allgemeinen Vorschriften im Buch 1 der Zivilprozessordnung, insbesondere zur Partei- und Prozessfähigkeit in §§ 50 ff. ZPO. Im Klauselerteilungsverfahren ist daher ein Mangel der Parteifähigkeit der Gläubigerin von Amts wegen zu berücksichtigen, § 56 Abs. 1 ZPO4, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gläubigerin nicht existiert5.

Das gilt aber nur insoweit, als sich aus den spezielleren Regelungen zur Zwangsvollstreckung in Buch 8 der Zivilprozessordnung, insbesondere den Vorschriften zum Klauselerteilungsverfahren und der Systematik der Rechtsbehelfe nichts Abweichendes ergibt6.

Im Klauselerteilungsverfahren ist bei der Erteilung einer einfachen vollstreckbaren Ausfertigung allein zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Das gilt unabhängig davon, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 724 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder der Notar für die Erteilung der Klausel zuständig ist. Dementsprechend können auch im Klauselerinnerungsverfahren nur Einwendungen formeller Art Gegenstand der Prüfung sein7.

Demgegenüber sind materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem Titel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO) geltend zu machen. In diesem Klageverfahren kann der Einwand geprüft werden, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht mehr Inhaber der titulierten Forderung ist, also die Sachbefugnis verloren hat, aus der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben8.

Die Frage, ob die Gläubigerin liquidationslos vollbeendet und erloschen ist, betrifft einerseits ihre im Klauselerteilungsverfahren zu prüfende Parteifähigkeit und stellt andererseits eine materielle Einwendung gegen die titulierte Forderung dar. Dem Schuldner steht damit der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Dieser ermöglicht die umfassende Prüfung, ob aufgrund eines zwischen den Kommanditisten geschlossenen Gesellschaftsvertrags im Jahr 2016 und mehreren Gesellschaftsbeschlüssen V. W. als einzige Gesellschafterin verblieben und damit die Gläubigerin erloschen ist. Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner daher seine Interessen vollständig wahren.

In einem solchen Fall beschränkt sich die Prüfung der Parteifähigkeit im Klauselerteilungsverfahren darauf, ob der Einwand des Schuldners, die Gläubigerin sei liquidationslos vollbeendet und damit erloschen, offensichtlich zutrifft. 

Zu dieser Prüfung kann, wie es das Beschwerdegericht getan hat, Einsicht in das Handelsregister genommen werden.

Nach dem Inhalt des Handelsregisters, von dem sich der Bundesgerichtshof im Wege des Freibeweises durch Einsichtnahme selbst überzeugt hat, ist die Gläubigerin im Handelsregister eingetragen. Ihre hierdurch belegte Existenz wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Handelsregister nach dem Tod von Dr. E. M. teilweise unrichtig ist. Denn dies betrifft allein die Stellung von Dr. E. M. als einem von drei Gesellschaftern. Der Tod eines von drei Gesellschaftern führt aber nicht zur liquidationslosen Vollbeendigung und damit zum Erlöschen der Gläubigerin. 

Umstände, die die Annahme rechtfertigten, die Gläubigerin sei offensichtlich erloschen, ergeben sich auch nicht aus dem vom Schuldner vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Gläubigerin und den von ihr gefassten Gesellschaftsbeschlüssen nach Ableben des Gesellschafters Dr. E. M. , weil die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für das Klauselerteilungsorgan nicht evident sind9.

Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Entscheidungen des I. Zivilsenats zur Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c) durch einen Vorsorgebevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners10 und zur Zwangsvollstreckung betreffend die Erwirkung einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO auf Antrag der Mitglieder einer Erbengemeinschaft11 ab. In beiden Verfahren ging es nicht um die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, welcher Rechtsbehelf im Buch 8 der Zivilprozessordnung eine umfassende Prüfung ermöglicht, wenn eine materielle Einwendung des Vollstreckungsschuldners sowohl die Parteifähigkeit des Vollstreckungsgläubigers als auch den Bestand des titulierten Anspruchs betrifft.

Die notarielle Urkunde vom 26.01.2019 verfügt – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – über einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Konkretisierungsgebot und dem Bestimmtheitserfordernis.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfügt eine notarielle Urkunde über einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Unterwerfungserklärung des Vollstreckungsschuldners dem Konkretisierungsgebot und dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Das Konkretisierungsgebot bezieht sich auf den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe12.

Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Konkretisierungsgebot, da der zu vollstreckende Anspruch durch die Bezugnahme auf § 1 der Urkunde bezeichnet wird13. Aus § 1 ergibt sich, dass der Anspruch aus der Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners folgt.

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Konkretisierungsgebot sei nicht erfüllt, weil die in § 1 der Urkunde genannte Hauptschuld nicht 3.000.000 €, sondern 3.000.000 $ betrage, greift nicht durch. Mit dem Konkretisierungsgebot sollen pauschale Unterwerfungserklärungen verhindert werden, in deren Folge das Vollstreckungsorgan die notarielle Urkunde daraufhin untersuchen müsste, welche Ansprüche im Einzelnen geregelt sind14. Dafür genügt der Hinweis auf § 1 der notariellen Urkunde. In welcher Höhe dieser Anspruch besteht, ist eine Frage der Bestimmtheit.

Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand der Rechtsbeschwerde, es sei nicht klar, inwieweit Kosten abgedeckt sein sollen.

Die Unterwerfungserklärung des Schuldners genügt dem Bestimmtheitsgebot.

Eine notarielle Urkunde ist als Titel bestimmt genug, wenn der zu vollstreckende Umfang der Leistungspflicht in der Unterwerfungserklärung bezeichnet ist. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein. Notfalls ist der Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein15.

Die Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 26.01.2019 regelt unmissverständlich, dass der Schuldner sich hinsichtlich eines Anspruchs in Höhe von 3.000.000 € der Zwangsvollstreckung unterwirft. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, darin liege ein Widerspruch zu dem in § 1 der notariellen Urkunde genannten Anspruch, der 3.000.000 $ betrage, sodass ein Vollstreckungsorgan die Höhe des zu vollstreckenden Betrags nicht feststellen könne, ist das unerheblich. Das Vollstreckungsorgan orientiert sich grundsätzlich ausschließlich an dem Inhalt der Unterwerfungserklärung. Nur wenn diese nicht hinreichend klar ist, ist im Wege der Auslegung die Urkunde insgesamt in den Blick zu nehmen. Ist aber – wie hier – die Unterwerfungserklärung selbst eindeutig, ist das zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots ausreichend.

Soweit die Unterwerfungserklärung „Zinsen ab dem 31.12.2018 als geschuldet“ regelt, ist zwar der Zinssatz nicht genannt. Dieser kann aber im Wege der Auslegung der Urkunde ohne weiteres festgestellt werden und beträgt 4, 5 % p.a.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2025 – VII ZB 10/24

  1. AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.10.2023 – 70 – II 47/23[]
  2. LG Berlin II, Beschluss Entscheidung vom 17.05.2024 – 6 T 1/24[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15 Rn. 38 m.w.N., NJW 2017, 3521[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2019 – I ZB 20/21 Rn. 22 f., MDR 2022, 122 zur Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung[]
  5. vgl. allgemein zur Existenz einer Partei BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 41/09 Rn. 14, NJW 2011, 778[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18 Rn. 25, NJW 2020, 1143 zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Stein/Jonas/Heinze, ZPO, 23. Aufl., vor § 704 Rn. 74; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., vor §§ 704 – 945b Rn. 5[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2024 – VII ZB 30/23 Rn. 16; Beschluss vom 16.04.2009 – VII ZB 62/08 Rn. 12 ff., NJW 2009, 1887[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – VII ZB 54/21 Rn. 14, MDR 2024, 525; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 767 Rn. 56[]
  9. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.12.2024 – VII ZB 30/23 Rn. 15[]
  10. BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18, NJW 2020, 1143[]
  11. BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 20/21, NJW 2022, 23[]
  12. BGH, Beschluss vom 05.09.2012 – VII ZB 55/11 Rn. 14, NJW-RR 2012, 1342[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13 Rn.20, NJW 2015, 1181[]
  14. vgl. BT-Drs. 13/341, S. 21[]
  15. BGH, Urteil vom 07.12.2005 – XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223 25[]

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