Die unstatthafte Beschwerde – und die zugelassene Rechtsbeschwerde

Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine vom Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft.

Die unstatthafte Beschwerde – und die zugelassene Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall liegt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vor. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde allerdings nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine vom Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 46/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZB 96/17 Rn. 5, BauR 2020, 875 = NZBau 2020, 236; Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 161/08 Rn. 5, NJW 2009, 3653; Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07 Rn. 6, NJW-RR 2009, 995; Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 6[]