Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine vom Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall liegt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht vor. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde allerdings nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine vom Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 46/21
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZB 96/17 Rn. 5, BauR 2020, 875 = NZBau 2020, 236; Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 161/08 Rn. 5, NJW 2009, 3653; Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 118/07 Rn. 6, NJW-RR 2009, 995; Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 6[↩]











