Die weitergeleiteten Nacktfotos

Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten ist eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die weitergeleiteten Nacktfotos

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall für die Weiterleitung von Nacktfotos an eine dritte Person eine Entschädigung von 500,00 Euro festgesetzt. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt worden, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen. Geklagt hatte eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum, die Fotos von sich aufgenommen hatte, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so das Oberlandesgericht. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Oberlandgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. März und 6. April 2018 – 13 U 70/17

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