Die zugelassene Rechtsbeschwerde – und keine Prozesskostenhilfe

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht grundsätzlich entgegen.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde – und keine Prozesskostenhilfe

Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge1.

Dies ist nicht der Fall, wenn die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht schwierig und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch hinreichend geklärt ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2019 – II ZA 24/19

  1. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16; Beschluss vom 15.08.2018 XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; ferner für den Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss vom 27.11.2014 – III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN[]

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