Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter beruflicher Nutzung

Benötigt ein Vermieter die Mietwohnung für berufliche Zwecke, so rechtfertigt dies eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters.

Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter beruflicher Nutzung

Die Beklagten des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Charlottenburg hat die Räumungsklage des Klägers abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht Berlin ebenfalls zurückgewiesen2.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte nun Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen ist – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

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Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, da dieses zu den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft hat, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 330/11

  1. AG Charlottenburg, Urteil vom 08.12.2010 – 212 C 72/10[]
  2. LG Berlin, Urteil vom 08.11.2011 – 65 S 475/10[]