Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Rechtsanwaltskanzleien. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen
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