Der in einem Mieterhöhungsprozess nach Zugang der Kündigungserklärung des Vermieters geschlossene Prozessvergleich steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, sofern dieser Vergleich, in welchem der Miter einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung zugestimmt hat, dahingehend ausgelegt werden kann, dass die kurz zuvor ausgesprochene Eigenbedarfskündigung von dieser Vereinbarung nicht berührt
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