Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Sofern sich im Nachhinein tatsächlich ein vorgeschobener Nutzungswille zeigen sollte, kann dies, wenn die Plausibilität
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