Ein Neufahrzeug mit Voreigentümer

Ein Fahrzeug ist nicht mehr fabrikneu, wenn nach dem Vertragsschluss versehentlich die Zulassung auf eine dritte Person erfolgt. Die Differenz des Fahrzeugwertes mit und ohne die Voreintragung kann als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Ein Neufahrzeug mit Voreigentümer

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Münchenerin auf Schadensersatz stattgegeben, bei deren Neufahrzeug es bereits eine Voreigentümerin im KFZ-Brief gegeben hat. Der Kauf des Neuwagens Typ Peugeot 207, Urban Move erfolgte am 3. Juni 2011 bei einer KFZ Niederlassung in Bayern. Es wurde ein Kaufpreis von 13.894,60 Euro inklusive Zulassungskosten und Überführungskosten vereinbart. Der Preisnachlass durch die Niederlassung betrug 1.947,40 Euro. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Klägerin es zuvor gesehen hat. Das Datum der Erstzulassung war der 15. Juni 2011, wobei das Fahrzeug nicht auf die Klägerin, sondern auf eine unbekannte Dritte zugelassen wurde. Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin am 28. Juni 2011 wurde diese dann im Fahrzeugschein eingetragen.

Daneben wurde für dieses Fahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Klägerin erwarb nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit am 12. Juni 2014 das Fahrzeug von der Beklagten für einen Kaufpreis von 8.733,39 Euro. Am 13. Juni 2014 holte die Klägerin den Kfz-Brief bei der Niederlassung ab und stellte fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie ist der Meinung, dass durch die vorhergehende Zulassung ein Minderwert bei dem Fahrzeug entstanden ist von mindestens 2000 Euro und forderte die Niederlassung zur Erstattung des Betrages auf. Diese verweigerte die Zahlung. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass die Zulassung auf die dritte Person erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt sei. Da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe, sei es mangelhaft im Sinn des Gesetzes.

Nach dem Vortrag der Niederlassung im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt. Dieser sei nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt worden. Die Klägerin kann nach Auffassung des Amtsgerichts die Differenz des Wertes des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadensersatz verlangen, wobei natürlich ein vom Verkäufer gewährter Preisnachlass nicht zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht ist in der Frage des Wertverlustes des Fahrzeuges durch die Eintragung der dritten Person dem beauftragten Sachverständigen in seiner Einschätzung gefolgt und hat den Wertverlust auf 3.145,80 Euro beziffert.

Daher ist die KFZ-Niederlassung zur Zahlung von 3.145,80 Euro verurteilt worden.

Amtsgericht München, Urteil vom 22. April 2015 – 242 C 17305/14