Einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren

Die im Klageverfahren anerkannte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO möglich und auf die Feststellung gerichtet, dass der Vollstreckungsantrag ursprünglich zulässig sowie begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist1.

Einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren

Die damit verbundene Antragsänderung kann noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen2.

Sie veranlasste indes nicht die Feststellung, dass sich das Beschwerdeverfahren teilweise erledigt habe. Eine solche ist nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel für erledigt erklärt. Die Schuldnerinnen als Beschwerdeführerinnen sind der Erledigungserklärung des Gläubigers im vorliegend entschiedenen Fall aber entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, dass mit der Teilaufhebung des Titels kein Ereignis eingetreten sei, welches ihre Beschwerde erledigt hätte.

Vielmehr war auf die Erledigungserklärung hin festzustellen, dass sich der Vollstreckungsantrag im Umfang der Erledigungserklärung erledigt hat, und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag auf Zwangsmittelverhängung gemäß § 888 ZPO war ursprünglich in Bezug auf das Wertermittlungsbegehren des Gläubigers zulässig und begründet. Insbesondere war jenes noch nicht erfüllt worden. Erst durch die im Urteil des Oberlandesgerichts enthaltene Teilaufhebung des vorläufig vollstreckbaren Titels wurde dem Antrag des Gläubigers in Bezug auf das Wertermittlungsverlangen die Grundlage entzogen, wodurch er sich insoweit nachträglich erledigt hat.

Nach erfolgreicher Umstellung des Vollstreckungsantrages auf Feststellung seiner (Teil-)Erledigung war die durch Eintritt des erledigenden Ereignisses in Bezug auf das Wertermittlungsverlangen vorübergehend erfolgversprechende sofortige Beschwerde zurückzuweisen, da sie wieder zur Gänze unbegründet geworden war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – IV ZB 9/14

  1. OLG Stuttgart MDR 2010, 1078; OLG Köln OLGR 2004, 79, 80; OLG Rostock OLGR 1997, 360, 362[]
  2. Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 36 ff.[]