Einstweilige Verfügung ohne vorangegangene Anhörung – und die prozessuale Waffengleichheit

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung des Antragsgegners verletzt den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG. Dies gilt auch für den Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.

Einstweilige Verfügung ohne vorangegangene Anhörung – und die prozessuale Waffengleichheit

In dem dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Ausgangsverfahren ging es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Anordnung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahren ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. 

Den wiederholten Verstoß des Pressesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm das Bundesverfassungsgericht schließlich zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Das Hamburger Ausgangsverfahren

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte auf einer von ihr verantworteten Internetplattform ein Interview, in dem unter anderem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwähnt wurde. Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben zunächst erfolglos ab.

Die Antragstellerin stellte deshalb beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Der begehrte Unterlassungstenor entsprach der zuvor außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung. Nachdem das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitteilte, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten, formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte zwei Hilfsanträge. Das Landgericht wies den Antrag auch in seiner nachgebesserten Form durch Beschluss zurück. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wies der Berichterstatter des zuständigen Bundesverfassungsgerichts des Oberlandesgerichts den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass man nur einem bestimmten Antrag stattgeben werde. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge daraufhin zurück. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg erließ anschließend eine einstweilige Unterlassungsverfügung „der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung“ gegen die Beschwerdeführerin1. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor nicht angehört.

Die Verfassungsbeschwerde

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 01.10.2019 und rügte eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Sie beklagt ein systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Dabei handele es sich keinesfalls um einen Einzelfall. Die Hamburger Gerichte hätten entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ihre bisherige Praxis aufrechterhalten.

Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin hin hob das Landgericht die einstweilige Verfügung mit einem zwei Monate später ergangenen Urteil auf.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG verletzt:

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig2.

Rechtswegerschöpfung trotz einstweiliger Verfügung

Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn die Rügen beziehen sich auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen können vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden.

Zwar können die einstweiligen Verfügungen mit Blick auf andere Rechtsverletzungen – auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör – fachgerichtlich angegriffen werden.

Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch gegen ein ihrem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizierten, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben. Diesbezüglich besteht kein fachgerichtlicher Rechtsbehelf. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken.

Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden3.

Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Aufhebung der einstweiligen Verfügung

Zudem besteht ein besonderes Feststellungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin, obwohl das Landgericht die angegriffene einstweilige Verfügung zwischenzeitlich aufgehoben hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf4.

Error in procedendo – und die Wiederholungsgefahr

Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht für die Darlegung eines besonders gewichtigen Feststellungsinteresses nicht aus5. Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist6, also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es näherer Darlegungen7. Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten8.

Nur solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich9.

Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr hinreichend dargelegt. Ausweislich ihres Vortrags handelt es sich bei der Vorgehensweise des Pressesenats, in der sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, um keinen Einzelfall. Die von der Justizbehörde übermittelte Stellungnahme des Pressesenats macht zudem deutlich, dass bei diesem offenbar Missverständnisse hinsichtlich der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit bestehen. Insbesondere das Abstellen auf den Streitgegenstand als das wesentliche Kriterium für die Deckungsgleichheit zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag geht an den verfassungsrechtlichen Anforderungen vorbei.

Das grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 01.10.2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffen-gleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG.

Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden10.

Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht11 gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen12. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde13. Im Presse- und Äußerungsrecht kann von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden14.

Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten15. Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Insoweit kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird16.

Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt17. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar18.

Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war durch die Aufnahme der „Eindrucksvariante“ wesentlich verändert worden. Nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit müssen sich die Parteien eines gerichtlichen Streits gleichermaßen zu den wesentlichen Argumenten und zum Streitstoff verhalten können. Wird ein neues Argument in den Rechtstreit eingeführt – wie die erstmalige Berufung auf einen bestimmten ehrabschneidenden Eindruck, verändert sich dadurch die Streitlage, auch wenn es noch um denselben Lebenssachverhalt geht. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen.

Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der einstweiligen Verfügung war offensichtlich geboten. Eine Frist zur Stellungnahme hätte durchaus kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf einen Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einer einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungsverfügung zu belasten.

Die Renitenz des Pressesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt dem Bundesverfassungsgericht Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG)19. Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch den Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird das Bundesverfassungsgericht ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19

  1. OLG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2019 – 7 W 89/19[]
  2. vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 10 f.; Beschlüsse vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, Rn. 12; vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20, Rn. 12; vom 22.12.2020 – 1 BvR 2740/20, Rn. 16; vom 11.01.2021 – 1 BvR 2681/20, Rn. 24 ff.; vom 04.02.2021 – 1 BvR 2743/19, Rn. 13 ff.; und vom 06.02.2021 – 1 BvR 249/21, Rn. 14 ff.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 10; Beschlüsse vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, Rn. 12; vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20, Rn. 12; vom 22.12.2020 – 1 BvR 2740/20, Rn. 16; vom 11.01.2021 – 1 BvR 2681/20, Rn. 25; vom 04.02.2021 – 1 BvR 2743/19, Rn. 13 f.; und vom 06.02.2021 – 1 BvR 249/21, Rn. 16[]
  4. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 11; und vom 30.09.2018 – 1 BvR 2421/17, Rn. 24; Beschlüsse vom 08.10.2019 – 1 BvR 1078/19 u.a., Rn. 3; und vom 27.07.2020 – 1 BvR 1379/20, Rn. 9 f.; und vom 04.02.2021 – 1 BvR 2743/19, Rn. 16 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 138, 64 <87 f. Rn. 71> m.w.N. – zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG[]
  6. vgl. BVerfGE 91, 125 <133>[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2019 – 1 BvR 1078/19 u.a., Rn. 3[]
  8. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.07.2020 – 1 BvR 1379/20, Rn. 10; vom 23.09.2020 – 1 BvR 1617/20, Rn. 6; und vom 04.02.2021 – 1 BvR 2743/19, Rn. 17[]
  9. vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, Rn. 13; vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20, Rn. 12; und vom 23.09.2020 – 1 BvR 1617/20, Rn. 7[]
  10. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 14 ff.; und vom 30.09.2018 – 1 BvR 2421/17, Rn. 26 ff.; sowie Beschlüsse vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, Rn. 15 ff.; vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20, Rn. 14; vom 22.12.2020 – 1 BvR 2740/20, Rn.19 ff.; und vom 11.01.2021 – 1 BvR 2681/20, Rn. 28 ff.; vom 04.02.2021 – 1 BvR 2743/19, Rn.20 ff.; und vom 06.02.2021 – 1 BvR 249/21, Rn.19 ff.[]
  11. vgl. BVerfGE 70, 180 <188>[]
  12. vgl. BVerfGE 9, 89 <96> 57, 346 <359>[]
  13. vgl. näher BVerfG, Beschlussvom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 15[]
  14. vgl. auch BVerfG, Beschlussvom 30.09.2018 – 1 BvR 2421/17, Rn. 31[]
  15. vgl. näher BVerfG, Beschlussvom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 21 bis 24[]
  16. vgl. näher BVerfG, Beschlussvom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 22 bis 24; sowie Beschlüsse vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, Rn. 18 f.; vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20, Rn. 14; und vom 22.12.2020 – 1 BvR 2740/20, Rn. 22[]
  17. BVerfG, Beschlussvom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 27.07.2020 – 1 BvR 1379/20, Rn. 16; und vom 22.12.2020 – 1 BvR 2740/20, Rn. 23[]
  18. BVerfG, Beschlussvom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, Rn. 24; Beschlüsse vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, Rn.19; vom 22.12.2020 – 1 BvR 2740/20, Rn. 23; und vom 11.01.2021 – 1 BvR 2681/20, Rn. 33[]
  19. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06, Rn. 26 ff.[]

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