Die lichtensteinische Stiftung des Erblassers – und die Auskunftspflicht des Erben

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat.

Die lichtensteinische Stiftung des Erblassers – und die Auskunftspflicht des Erben

Zum auskunftspflichtigen Aktivnachlass zählen allerdings weder das Vermögen der Anstalt noch die Rechte des Erblassers an derselben. Jedoch erfolgte im vorliegenden Fall durch die Zweit- und Drittbegünstigtenbestimmung im Beistatut der Anstalt eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der Erbien auf den Todesfall, die je nachdem, ob sie durch einen entsprechenden Rechtsgrund gedeckt ist entweder einen Kondiktionsanspruch gegen die Erben begründet, der als Teil des Aktivnachlasses der Auskunftspflicht unterliegt, oder aber dem fiktiven Nachlassbestand zuzurechnen ist, für den die Erben im Rahmen des Vollstreckungstitels ebenfalls Auskunft schulden.

Die Anstalt selbst sowie die von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Vermögenswerte zählen nicht zum Nachlassbestand i.S. des – gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbaren – § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich bei ihr um eine besondere Unternehmensform liechtensteinischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt.

Die Rechtsfähigkeit der Anstalt ist nach liechtensteinischem Sachrecht zu beurteilen.

Ob eine ausländische Unternehmensform als bestehend und als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist, bestimmt sich nach ihrem Personalstatut1. Dieses richtet sich bei Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder – wie hier – des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet worden sind, nach der Gründungstheorie, derzufolge eine nach dem ausländischen Sachrecht wirksam gegründete Gesellschaft in der Rechtsform anzuerkennen ist, in welcher sie gegründet wurde2. Danach ist liechtensteinisches Recht maßgebliches Personalstatut der Anstalt.

Nach Art. 534 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ist eine Anstalt ein rechtlich verselbständigtes Unternehmen, dem eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zukommt3. Gründe, welche aus Sicht des liechtensteinischen Rechts hier ausnahmsweise eine Außerachtlassung der Rechtssubjektivität rechtfertigten, insbesondere eine Missbrauchsabsicht des Erblassers, sind weder durch das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt worden noch im Übrigen ersichtlich4.

Auch der Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 EGBGB gebietet es hier nicht, der Existenz der Anstalt die Anerkennung zu versagen. Die Rechtsform der juristischen Person kann nur in besonderen Ausnahmefällen beiseitegeschoben werden5, beispielsweise wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck derselben bildet6. Umstände, welche im konkreten Fall die Zubilligung der Rechtsfähigkeit als offensichtlich unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts erscheinen ließen, sind nicht erkennbar.

Auch die dem Erblasser an der Anstalt zustehenden Rechte sind nicht in den Nachlass gefallen.

Die dem Erblasser nach dem Beistatut i.V.m. § 6 der Anstaltsstatuten und Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 PGR zustehenden Begünstigtenrechte gingen nach dem insoweit ebenfalls maßgeblichen liechtensteinischen Sachrecht nicht im Erbwege auf seine Rechtsnachfolger über. Zwar bestimmt sich der Umfang des Nachlasses grundsätzlich nach dem Erbstatut gemäß Art. 25 EGBGB, hier nach deutschem Erbrecht. Ob ein Recht nach dem Tode des Erblassers noch vorhanden ist und einen Nachlassgegenstand darstellt, ist aber eine hiervon zu unterscheidende Vorfrage, die gesondert kollisionsrechtlich anzuknüpfen ist7.

Ob die Begünstigtenrechte des Erblassers in den Nachlass fielen, richtet sich dementsprechend nach dem Rechtsverhältnis, dem sie entsprungen sind, und das gemäß deutschem internationalen Privatrecht nach dem es beherrschenden Personalstatut der Anstalt zu beurteilen ist8. Das ist hier das Recht des Fürstentums Liechtenstein.

Nach dessen Maßgabe ist es zulässig, die Begünstigung durch Schweigen in den Statuten den Gründerrechten folgen zu lassen (Art. 545 Abs. 1 bis PGR), sie vererblich auszugestalten oder sie durch unter Umständen nur beistatutarische Regelung zu bedingen sowie zu befristen9. Letzteres ist hier geschehen, indem die Begünstigung des Erblassers im Beistatut durch seinen Tod auflösend befristet wurde, womit sie nicht mehr vererbt werden konnte.

Die gemäß Art. 541 PGR grundsätzlich vererblichen Gründerrechte sind ebenfalls nicht in den Nachlass gefallen. Dabei kann dahinstehen, ob sie aufgrund der im Beistatut für unabänderlich erklärten Destinatärfestlegung nicht bereits mit dem Ableben des Erstbegünstigten untergegangen sind10. Jedenfalls war der Erblasser bei seinem Tode nicht Inhaber dieser Rechte, da er weder rechtlicher Gründer der Anstalt war noch eine Übertragung der Rechte durch die Gründerin auf ihn stattgefunden hat.

Die fiduziarische Gründung begründete für den Erblasser gegenüber der Anstalt ebenfalls keine eigene Rechtsposition, sondern vermochte ihm lediglich einen Anspruch gegen die Gründerin auf Übertragung der Gründerrechte zu verschaffen11. Auch ein eventueller Übergang dieses Anspruchs auf die Erben ist ohne Belang, da diesem zumindest aufgrund der nicht mehr abänderbaren Begünstigtenbestimmung kein Vermögenswert beizumessen ist.

Nach dem Beistatut steht dem Begünstigten neben dem Ertrag auch das Kapital der Anstalt zu. Dadurch hat die Gründerin sogar im Falle der Auflösung der Anstalt keinen Anspruch auf den Liquidationserlös12. Eine Einschränkung der Begünstigtenrechte ist der Gründerin nach dem Tode des Erblassers angesichts der Unabänderlichkeitserklärung der Beistatutsregelungen nicht mehr möglich13. Den Gründerrechten ist damit ihr vermögensrechtlicher Anteil zur Gänze entzogen, so dass sie soweit sie noch bestehen sollten nur noch organschaftliche Befugnisse enthalten, denen ähnlich der Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt.

Die Zweit- und Drittbegünstigtenbestimmung im Beistatut der Anstalt ist jedoch eine wirksame lebzeitige Zuwendung des Erblassers zu Gunsten der Erbinnen auf den Todesfall.

Bei der Begünstigungskaskade im Beistatut der Anstalt handelt es sich um eine Regelung, die nicht dem Erbstatut, sondern dem Personalstatut der Anstalt untersteht.

Ob eine Anordnung auf den Todesfall bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug eine letztwillige oder lebzeitige Verfügung darstellt, ist eine Frage der Qualifikation, die sich nach der lex fori richtet14.

Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegenständen im Todesfall stehen dem Erblasser im deutschen Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen. So kann er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes sogar dingliche Verfügungen zugunsten der von ihm Bedachten treffen15. Insbesondere im Recht der Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechtspositionen auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Regelungen16.

Die Bestimmung weiterer Destinatäre im insoweit einem Gesellschaftsvertrag vergleichbaren Beistatut ist danach als lebzeitige Verfügung zu qualifizieren, weil sie eine aufschiebend befristete Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Anstalt darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers noch jederzeit hätte abgeändert werden können, da ein fehlendes Anwartschaftsrecht des Berechtigten der Annahme einer Zuwendung unter Lebenden nicht entgegensteht17.

Nach dem danach maßgeblichen liechtensteinischen Anstaltsrecht begegnet die Begünstigtenbestimmung zugunsten der Erbinnen keinen Wirksamkeitsbedenken.

Gemäß Art. 545 Abs. 1 Nr. 1 PGR kann in den Anstaltsstatuten, zu denen auch das Beistatut zählt, bestimmt werden, wem die Anstalt und ihre Reingewinne zukommen. Diese Destinatärbestellung ist befristbar und unterliegt mangels erbrechtlicher Qualifikation auch nicht den für letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften.

Die Begünstigtenbestimmung stellt auch für die Erbin zu 1 eine Zuwendung auf den Todesfall dar, da jene mit Ableben ihres Vaters ähnlich wie ein Nacherbe im deutschen Recht ein Anwartschaftsrecht auf den Anstaltsgenuss erwarb. Die mit dem Tode des Erblassers eintretende Unabänderlichkeit der Statuten verschaffte ihr eine gesicherte Rechtsstellung, die durch Dritte nicht mehr einseitig beseitigt werden kann und zugleich gewährleistet, dass der Vollrechtserwerb der Drittbegünstigten nur noch vom festgeschriebenen Bedingungseintritt abhängt18.

Ob die Erbinnen das ihnen auf diese Weise Zugewandte auch behalten dürfen oder ob dem Nachlass insoweit ein Rückerstattungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, über den nach Maßgabe des Vollstreckungstitels Auskunft zu erteilen wäre, bestimmt sich allerdings nicht nach den Statuten der Anstalt, sondern dem Kausalverhältnis zwischen dem Erblasser und den Zuwendungsempfängerinnen, das schuldrechtlich zu qualifizieren ist19. Fehlt es in diesem an einem Rechtsgrund – die Erbinnen haben zu einem solchen nichts vorgetragen – so ergibt sich ein Anspruch des Nachlasses aus den Grundsätzen der Leistungskondiktion, der mangels Identität von neuem Gläubiger, den beiden Erbinnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, und Schuldner, die Erbinnen jeweils einzeln, auch nicht durch Konfusion, die in analoger Anwendung der §§ 1976, 2143, 2377 BGB bei der Pflichtteilsberechnung ohnehin außer Betracht bliebe20, untergegangen wäre.

Sollte hingegen eine wirksame Schenkung vorliegen, so unterlägen die zugewandten Begünstigenrechte als fiktive Nachlassaktiva ebenfalls der Auskunftspflicht der Erbinnen.

In diesem Fall fände § 2325 Abs. 1 BGB Anwendung.

Zwar sind keine Begünstigtenrechte vom Erblasser auf die Erbinnen übergegangen, da die des Erblassers mit seinem Tode endeten und jene der Erbinnen zur gleichen Zeit erst originär entstanden, so dass sie nie zum Erblasservermögen gehörten. Eine ergänzungspflichtige Schenkung setzt jedoch keine unmittelbare Übertragung von Vermögenswerten voraus. Vielmehr genügt hierfür bereits eine mittelbare Zuwendung, die im Falle eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall bejaht wird, wenn der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an den Versprechenden gleichsam erkauft hat21.

Hier gilt nichts anderes, obgleich das Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Anstalt nicht vertraglicher Natur ist. Denn auch hier werden die Entreicherung des Erblassers und die Bereicherung der Erbinnen durch die Einschaltung einer Zwischenperson und rechtsgeschäftliche Einwirkungsmöglichkeiten des Erblassers auf diese vermittelt. Wenn der Erblasser nicht dafür Sorge getragen hätte, dass die Anstalt gegründet sowie mit Teilen seines Vermögens ausgestattet wird und dass die zur Destinatärbestimmung allein befugte Gründerin mandatsvertraglich abgesichert seinen Weisungen unterliegt, wäre den Erbinnen der den fraglichen Begünstigtenrechten innewohnende Vermögenswert nicht zugewachsen. Der Erblasser hat seinen Töchtern auf diese Weise mit seinen Mitteln einen Vermögensgegenstand verschafft und sie damit aus seinem Vermögen bereichert.

Die Erbinnen sind als „Dritte“ im Sinne des Titeltenors anzusehen. Ausweislich der Entscheidungsgründe erfolgte die Verwendung des Begriffs in Anlehnung an § 2325 Abs. 1 BGB. Danach erfasst der Personenkreis der Dritten auch die Erben selbst22.

Die Zuwendung erfolgte in den durch die Urteilsformel gezogenen zeitlichen Grenzen. Entscheidend ist insofern – wie auch die Bezugnahme in den Entscheidungsgründen auf das zwischenzeitlich überholte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.199723 verdeutlicht – der Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung24. Dieser erfolgte hier nicht durch die Vermögensübertragung vom Erblasser auf die Anstalt oder die Begünstigtenbenennung, sondern mit Ableben des Erblassers, da der Rechtserwerb der Erbinnen erst in diesem Moment eintrat.

Der Auskunftspflicht entsprechend den Grundsätzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.201025 stehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch die liechtensteinischen Verjährungsregeln nicht entgegen, da das für die Beurteilung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Erbstatut deutsches Recht ist. Nachdem die Kollisionsnorm des Art. 25 Abs. 1 EGBGB unmittelbar auf dieses verweist, kommt es auf die Ausführungen der Erbinnen zum internationalen Privatrecht des Fürstentums Liechtensteins nicht an.

Auch im Hinblick auf die vom Erblasser beherrschte Stiftung ist der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers noch nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob das Vermögen der Stiftung selbst als Nachlassbestandteil anzusehen ist, weil jener keine Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen wäre. Denn jedenfalls sind die im Reglement für das Ableben des Alleinverfügungsberechtigten getroffenen Bestimmungen als Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten Dritter auf den Todesfall zu bewerten, die wiederum entweder Kondiktionsansprüche gegen die so Begünstigten begründen oder dem fiktiven Nachlassbestand zuzurechnen sind; für beides wären die Erbinnen auskunftspflichtig (hierzu aa). Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene Einwand der Unmöglichkeit weitergehender Auskunftserteilung greift nicht durch (hierzu bb).

Die Anerkennung der Stiftung als selbständiger Rechtsträger braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn die Stiftungsaktiva als vom Nachlass getrenntes Vermögen einer juristischen Person liechtensteinischen Rechts anzuerkennen sein sollten, wäre der titulierte Auskunftsanspruch des Gläubigers bezüglich der Stiftung noch nicht erfüllt. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen im Fall der Anstalt:

Die im Stiftungsreglement enthaltene Vorschrift zur Verteilung des Stiftungsvermögens bei Ableben des Erblassers ist als lebzeitige Zuwendung desselben auf den Todesfall zu Gunsten der benannten Empfänger zu bewerten. Die Anordnung der kompletten Vermögensauskehrung zu einem definierten Zeitpunkt stellt eine durch Art. 568 3. Var. PGR in der vor dem 1.04.2009 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) eröffnete Befristung der Stiftung sowie eine zulässige Bestimmung der Letztbegünstigten dar26, denen auf diese Weise kraft der Stiftungsdokumente Rechtspositionen auf den Tod des Erblassers zugewandt wurden. Falls den Zuwendungen keine wirksamen Schenkungen zugrunde liegen sollten, stünden dem Nachlass gegen die Empfänger Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, über die dem Gläubiger Auskunft zu erteilen wäre. Andernfalls wäre die Letztbegünstigung als mittelbare Zuwendung des Erblassers Teil des für die Pflichtteilsergänzung relevanten Fiktivnachlasses, der ebenfalls der Auskunftspflicht innerhalb der durch den Titeltenor gezogenen zeitlichen Grenzen unterliegen würde, da der Rechtserwerb der Letztbegünstigten erst mit Ableben des Erblassers eintrat.

Der Einwand der Erbinnen, dass ihnen bezüglich der Stiftung keine weitergehenden Auskünfte möglich seien, bleibt vorliegend erfolglos, nachdem der zugrunde liegende Sachvortrag erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gehalten worden ist (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). In ihren instanzgerichtlichen Schriftsätzen haben sie ausschließlich mitgeteilt, dass ihnen über die Stiftung nicht mehr bekannt sei, als sie dem Gläubiger bereits mitgeteilt hätten. Daraus ergibt sich nicht, dass es ihnen nicht möglich wäre, sich darüber hinausreichende Kenntnis zu verschaffen.

Die Stiftung dürfte gemäß Art. 557 Abs. 2 PGR a.F. nicht in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister einzutragen gewesen und damit wohl auch nicht eingetragen worden sein. Indes wäre die Stiftungsurkunde dann gemäß Art. 554 PGR a.F. beim Öffentlichkeitsregisteramt zumindest zu hinterlegen gewesen, wo sie von den Erbinnen unter Umständen noch heute eingesehen werden kann27.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – IV ZB 9/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1994 – III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 44[]
  2. BGH, Urteile vom 27.10.2008 – II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn.19; vom 19.09.2005 – II ZR 372/03, NJW 2005, 3351 für die liechtensteinische Aktiengesellschaft[]
  3. von Oertzen/Ponath, Asset Protection im deutschen Recht 2. Aufl. Rn. 172; Tamm, Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt im Todesfall des Gründers 2003 S. 21; Fischer in Festschrift für Delle Karth, 2013 S. 169, 171 f.[]
  4. vgl. zur Durchbrechung des Trennungsprinzips bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts: OLG Düsseldorf ZEV 2010, 528, 531 ff.; OLG Stuttgart ZEV 2010, 265, 267[]
  5. BGH, Urteil vom 27.01.1975 – III ZR 117/72, WM 1975, 357 unter – II 2[]
  6. BGH, Urteil vom 23.03.1979 – V ZR 81/77, WM 1979, 692 unter 1 a[]
  7. BGH, Urteil vom 10.06.1968 – III ZR 15/66, BB 1969, 197[]
  8. vgl. BGH aaO[]
  9. Marok, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt unter besonderer Berücksichtigung der Gründerrechte 1994 S. 149; Tamm aaO S. 124 f.; Wiedl in Europäisches Gesellschaftsrecht 2012 S. 181, 197; zur Möglichkeit der sogenannten Begünstigtenkaskade im insoweit vergleichbaren Stiftungsrecht: Marxer & Partner, Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht 11. Aufl. S. 102[]
  10. vgl. zum Meinungsstand: Tamm aaO S. 132 ff.[]
  11. vgl. Fischer aaO S. 184[]
  12. Unkrüer, RIW 1998, 205, 206[]
  13. vgl. Tamm aaO S. 127, 130 f.; Fischer aaO S. 177; Unkrüer aaO S.207[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.1965 – IV ZB 497/64, BGHZ 44, 121, 124; BGH, Urteil vom 19.12 1958 – IV ZR 87/58, BGHZ 29, 137, 139[]
  15. BGH, Urteil vom 19.10.1983 IVa ZR 71/82, NJW 1984, 480 unter 1[]
  16. BGH, Urteile vom 29.09.1977 – II ZR 214/75, NJW 1978, 264 unter B – II 2 b zur Begründung eines Eintrittsrechts; vom 29.11.2011 – II ZR 306/09, WM 2012, 320 Rn.20 zur Zuwendung einer Unterbeteiligung[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17[]
  18. vgl. Marok aaO S. 155 Fn. 703; Müller/Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht Liechtenstein Rn. 132: zur Anwartschaftsberechtigung im liechtensteinischen Stiftungsrecht[]
  19. BGH, Urteile vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054 Rn.19, sowie vom 19.10.1983 IVa 71/82, NJW 1984, 480 unter 1[]
  20. BGH, Urteil vom 18.01.1978 – IV ZR 181/76, MDR 1978, 649, 650[]
  21. BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17 f.[]
  22. MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2325 BGB Rn. 15; vgl. auch Motive – V S. 457: „Schenkung an einen Anderen als den Pflichtteilsberechtigten“[]
  23. BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 233/96, NJW 1997, 2676[]
  24. BGH, aaO unter II[]
  25. BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252[]
  26. vgl. Wiedl in Europäisches Gesellschaftsrecht, 2012 S. 181, 191[]
  27. vgl. Müller/Bösch in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts 2007 Länderbericht Liechtenstein Rn. 95[]