Erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz

Hat das Berufungsgericht die Entscheidung dahingestellt bleiben lassen, ob es das erstmalige Bestreiten einer anspruchsbegründenden Tatsache (hier: des Vorliegens einer Haustürsituation) zulassen darf, kann das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht anstelle des Berufungsgerichts treffen1.

Erstmaliges Bestreiten in der Berufungsinstanz

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 233/10

  1. st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22.02.2006 – IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12 m.w.N.[]