Fluggastrechte – und die Verjährung der Ausgleichsansprüche

Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war1.

Fluggastrechte – und die Verjährung der Ausgleichsansprüche

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden die beiden Fluggäste von der beklagten Fluggesellschaft am 11.05.2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten. Mit ihrer am 18.03.2022 erhobenen Klage haben die Fluggäste die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen verlangt. Die Fluggesellschaft hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Fluggesellschaft antragsgemäß verurteilt2, das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung der Fluggesellschaft zurückgewiesen3. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile der Düsseldorfer Vorinstanzen nun bestätigt und auch die vom Landgericht zugelassene Revision der beklagten Fluggesellschaft als unbegründet zurückgewiesen:

Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist eröffnet.

Ohne Erfolg wendet die Fluggesellschaft gegen die Anwendbarkeit ein, die Fluggäste hätten zu einem rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO nicht vorgetragen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass Fluggäste mit einer bestätigten Buchung dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung rechtzeitig einzufinden, nachgekommen sind, wenn das Luftfahrtunternehmen sie auf dem betreffenden Flug an Bord genommen und an ihren Zielort gebracht hat4. Im Streitfall haben die betroffenen Fluggäste den für sie bestimmten Flug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf wahrgenommen. Die Fluggäste waren deshalb nicht gehalten, näher zu deren rechtzeitigem Erscheinen vorzutragen.

Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.01.20245. Diese Entscheidung betrifft die Fallkonstellation, dass der Fluggast angesichts einer zu erwartenden Verspätung nicht zur Abfertigung erscheint und den Flug nicht antritt. Darum geht es im hier entschiedenen Streitfall nicht.

Zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass der Klageanspruch nicht verjährt ist. 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt sich die Frist, innerhalb derer Klagen auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 der FluggastrechteVO erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung6.

Zu Recht und insoweit nicht angegriffen ist das Landgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass für die Verjährung im Streitfall gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Rom – I das deutsche Sachrecht anwendbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht der Anspruch auf Ausgleichszahlung auf vertraglicher Grundlage, auch wenn er keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger voraussetzt. 

Die Fluggastrechteverordnung ist nur dann anwendbar, wenn eine bestätigte Buchung vorliegt. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen deshalb eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag dar7

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. 

Nach der Systematik des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in der Regel auch über das Bürgerliche Gesetzbuch hinaus für alle Ansprüche des Privatrechts, sofern keine Sonderregelungen getroffen sind8

Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO jedenfalls dann der Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war9

Entgegen einer von einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung10 unterliegen Ausgleichsansprüche nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO auch dann nicht der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 651j BGB, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war11.

Gegen eine Anwendung von § 651j BGB spricht der Wortlaut der Vorschrift.

§ 651j Satz 1 BGB bezieht sich auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden. Dazu gehören Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht.

Der Umstand, dass die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO ergibt, je nach Fallgestaltung zugleich einen Reisemangel begründen können, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Nach den Grundsätzen der Anspruchskonkurrenz ist die Verjährung jedes Anspruchs grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Eine für einen Anspruch vorgesehene kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will. Letzteres ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers, nach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde12.

Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen den von § 651j BGB erfassten Ansprüchen und Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht.

In der Regel richten sich diese Ansprüche gegen unterschiedliche Schuldner. Schon deshalb kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen als Schuldner der Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reiseveranstalter.

Dass der Reiseveranstalter im Einzelfall zugleich als ausführendes Luftfahrtunternehmen tätig sein kann, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Reiseveranstalter, der zusätzliche Funktionen übernimmt, muss die sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen in gleicher Weise hinnehmen wie ein Unternehmen, das lediglich die Beförderungsleistung erbringt. 

Die in Art. 14 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen (Pauschalreiserichtlinie) und in Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgesehene Anrechnung von Zahlungen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Auch aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass die Verjährung des einen Anspruchs zwingend die Verjährung des anderen zur Folge haben muss.

Aus der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt sich ebenfalls keine abweichende Rechtsfolge.

Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO wird davon ausgegangen, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht, wenn es Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt.

Ob diese Vorschrift, wie das Landgericht Düsseldorf meint, einen „Fremdkörper“ im System der Fluggastrechte darstellt, bedarf keiner Entscheidung. Die Vorschrift betrifft jedenfalls nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung13, also von Pflichten, die im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag bestehen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Heranziehung von Regeln über den Pauschalreisevertrag inkonsequent.

Wie das Landgericht Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat, spricht gegen eine entsprechende Anwendung von § 651j BGB zudem der Umstand, dass die Fluggastrechteverordnung in Erwägungsgrund 5 einen Schutz auch auf Flügen im Rahmen von Pauschalreisen vorsieht und in Erwägungsgrund 6, Art. 3 Abs. 6 Satz 2 und Art. 8 Abs. 2 FluggastrechteVO nur eng begrenzte Sonderregeln statuiert.

Dass die danach maßgebliche Verjährungsfrist gemäß § 195 und § 199 Abs. 1 BGB im Streitfall bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, zieht die Revision nicht in Zweifel. 

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fluggesellschaft Zahlungen des Reiseveranstalters, die auf den Klageanspruch anzurechnen sind, nicht hinreichend dargelegt hat. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO und der Vorgabe in Art. 14 Abs. 5 Pauschalreiserichtlinie Zahlungen des Reiseveranstalters auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anzurechnen14

Zutreffend hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Fluggesellschaft tatsächliche Umstände, die im Streitfall zu einer solchen Anrechnung führen könnten, nicht hinreichend dargelegt hat.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein entstandener Schaden durch anderweit erlangte Vorteile ausgeglichen worden ist, liegt grundsätzlich beim Schuldner. Den Gläubiger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um Geschehnisse aus seinem Vermögensbereich geht15.

Ob sich im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast der Fluggäste schon daraus ergibt, dass die Fluggesellschaft geltend macht, ihr sei nicht bekannt, ob die Fluggäste anrechnungsfähige Minderungsbeträge erhalten haben, oder ob die Fluggesellschaft hierzu einen konkreten Zahlungsbetrag hätte behaupten müssen, kann dahingestellt bleiben. Wie das Landgericht Düsseldorf zutreffend ausgeführt hat, genügt das Vorbringen, die Fluggäste hätten keine Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten, jedenfalls den Anforderungen an eine gegebenenfalls bestehende sekundäre Darlegungslast.

Die Fluggäste sind auch nicht gehalten, zusätzlich vorzutragen, aus welchen Gründen eine Zahlung nicht erfolgt ist oder weshalb sie zunächst von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter abgesehen haben. Diese Umstände sind für Grund und Höhe des Klageanspruchs nicht erheblich. Sie könnten allenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Dass das Landgericht Düsseldorf Beweisangebote der Fluggesellschaft übergangen hat, zeigt die Fluggesellschaft jedoch nicht auf.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten.

Wie oben dargelegt wurde, hat der Gerichtshof die Anforderungen an die Darlegung eines rechtzeitigen Einfindens des Fluggastes vor der Abfertigung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO für den – auch hier vorliegenden – Fall der tatsächlichen Beförderung mit dem verspäteten Flug bereits benannt4. Die Entscheidung vom 25.01.202416 betrifft, wie bereits oben dargelegt wurde, eine andere Fallkonstellation und kann deshalb für die dem Streitfall zugrundeliegende Konstellation nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.

Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verjährung eines Anspruchs auf Ausgleichzahlung nach nationalem Recht zu beurteilen ist.

Fragen zur Auslegung der Pauschalreiserichtlinie sind für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung. 

14 Abs. 6 der Richtlinie sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche von Pauschalreisenden auf Preisminderung und Schadensersatz nur als Mindestfrist vor. Die Vorschrift stünde einer längeren Verjährungsfrist mithin auch dann nicht entgegen, wenn sie Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO erfassen würde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2024 – X ZR 62/23

  1. Ergänzung zu BGH, Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90[]
  2. AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2022 – 11c C 54/22[]
  3. LG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2023 – 22 S 152/22[]
  4. vgl. EuGH, Beschluss vom 24.10.2019 – C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 f. – easyJet Airline[][]
  5. EuGH, Urteil vom 25.01.2024 – C-474/22, EuZW 2024, 284 – Laudamotion[]
  6. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – C-139/11, RRa 2013, 17 Rn. 26, 33 – Moré/KLM NV[]
  7. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90 Rn. 22[]
  8. BT-Drs. 15/3653 S. 11; BGH, Urteil vom 19.03.2024 – X ZR 9/23, GRUR 2024, 836 Rn.19 – Automatisierte Wärmebehandlung[]
  9. BGH, Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90 Rn. 25[]
  10. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344; Staudinger, NJW 2007, 3392, 3393f.; Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, S. 502 f.; Staudinger/Krüger, NJW 2013, 913, 916; Krüger, Die Passagierrechte im Flug, Bahn, Schiffs- und Busverkehr, 2016, S. 58[]
  11. ebenso Schmid/Hopperdietzel, NJW 2009, 3085, 3086; Staudinger/Keiler, 1. Aufl.2016, FluggastrechteVO Art. 15 Rn. 10; Staudinger/Busse, NJW 2022, 909 Rn. 12; Blankenburg in: Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, 2. Aufl.2022, § 4 Rn. 61; Ullenboom, RRa 2023, 3, 8; Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl.2024, § 25 Rn. 4; BeckOK FluggastrechteVO/Maruhn, 30. Ed.01.04.2024, FluggastrechteVO Art. 7 Rn. 44 ff.; BeckOGK/Sorge, 1.05.2024, BGB § 651j Rn. 23; BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.05.2024, FluggastrechteVO Art. 7 Rn. 39[]
  12. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 283/02, NJW 2004, 3420 29[]
  13. vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11.03.2008 – X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18; Urteil vom 30.09.2014 – X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16[]
  14. BGH, Urteil vom 01.06.2021 – X ZR 8/20, NJW 2021, 2729 = RRa 2021, 238 Rn. 12 ff.[]
  15. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79 17[]
  16. EuGH, Urteil vom 25.01.2024 – C474/22, EuZW 2024, 284 – Laudamotion[]

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