Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind gesondert zu ersetzen die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke.
Für die Erstattungsfähigkeit von Lichtbildern reicht es nach dieser Vorschrift aus, wenn die Lichtbilder angefertigt und auf dem PC gespeichert wurden, ein Ausdruck der Lichtbilder ist nicht erforderlich.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind gesondert zu ersetzen die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke: 2 € für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 € für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck.
Grundsätzlich steht fest, dass eine Erstattung von Aufwendungen nach § 7 JVEG ausscheidet, da § 12 JVEG die Spezialvorschrift ist1. Unerheblich dürfte auch sein, ob es sich um herkömmliche Lichtbilder oder um digitale Lichtbilder handelt2.
Für die Erstattungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG ergibt die Kommentarliteratur kein einheitliches Bild. Meyer/Höver/Bach3 hält für die Erstattungsfähigkeit allein entscheidend, ob die Anfertigung zur Vorbereitung und zur Erstattung des Gutachtens – etwa als Gedankenstütze – erforderlich war. Für eine Gedankenstütze genügt aber die Speicherung auf dem Computer des Sachverständigen; ein Ausdruck ist nicht erforderlich. Auch Hartmann4 weist daraufhin, dass die Verwendung nicht mehr für das Gutachten oder gar im Gutachten erforderlich ist. Nicht zu erstatten sind die Lichtbilder, die unbrauchbar oder überflüssig sind. Davon kann aber im vorliegenden Fall nach übereinstimmender Meinung nicht ausgegangen werden. Dass ein Ausdruck für die Erstattungsfähigkeit notwendig ist, fordert Hartmann nicht ausdrücklich und wäre auch mit seinen sonstigen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen. Wenn die Verwendung nicht mehr für das Gutachten erforderlich ist, wäre es auch nur eine zusätzliche Förmelei, wenn ein Gutachten nicht zu erstatten ist, die Lichtbilder auszudrucken. Der Nachweis kann höchsten im Vergütungsfestsetzungsverfahren erforderlich sein. Die Ausführungen von Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann5 sind etwas missverständlich. Für ausreichend wird gehalten, dass auch nicht ausgedruckte Digitalfotodateien zu erstatten seien, weil es sich bei der jeweiligen Fotodatei um ein Lichtbild im Sinne des § 12 JVEG handle. Wird die Datei ausdruckt, soll der Ausdruck, nicht die Lichtdatei vergütet werden. Es erschließt sich nicht, wenn bereits die Datei zu vergüten ist, weshalb es dann noch auf den Ausdruck ankommen soll.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, dass die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder erstattungsfähig sind. Würde man einen Ausdruck verlangen, hätte es der Gesetzgeber so formuliert, dass gesondert ersetzt werden die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder, soweit sie ausgedruckt werden.
Auch die Materialien des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 20046 sprechen gegen die von der Bezirksrevisorin vertretenen Auslegung. Das Gesetz verfolgte das Ziel7, eine leistungsgerechte Honorierung der Sachverständigen zu gewährleisten. Geschaffen werden sollte ein transparentes, berechenbares und gerechtes Vergütungssystem. In Folge dieses Zieles hat der Gesetzgeber8 darauf hingewiesen, dass die Anzahl zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens unerlässlichen Lichtbilder bzw. die an ihre Stelle tretenden Farbausdrucke je nach der Aufgabenstellung variiert, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, die damit verbundenen Aufwendungen stets und unabhängig von der Anzahl der Lichtbilder oder Farbausdrucke als im vollen Umfang mit dem festen Stundensatz abgegolten anzusehen. Der Wortlaut der neuen Vorschrift sieht in bewusster Abweichung von der Fassung des geltenden Rechts vor, dass künftig die Pauschale „für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder an deren Stelle tretende Farbausdrucke“ erstattet werden sollen. Damit soll erreicht werden, dass die Erstattung nicht schon deshalb allein abgelehnt wird, weil das Lichtbild zwar – etwa – zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich, diesem aber nicht beigefügt war.
Der Gesetzgeber nimmt ausdrücklich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg9 Bezug. In dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg entschieden, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG nicht wörtlich zu verstehen sei. Sämtliche Lichtbilder, deren Fertigung der Sachverständige für erforderlich halten durfte, seien zu erstatten. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folge vielmehr, dass der Sachverständige anlässlich eines Ortstermins weder wissen noch beurteilen könne, welche Lichtbilder er später in sein Gutachten einfügen werde. Wenn man eine andere Meinung vertrete, dann müsse der Sachverständige sonst Fotos seinem Gutachten beifügen, um seine Kosten erstattet zu erhalten. Das OLG Oldenburg kommt weiter zu dem Ergebnis, dass maßgebliches Kriterium für die Erstattungsfähigkeit damit die sachliche und inhaltliche Notwendigkeit der Anfertigung von Lichtbildern sei.
Die Bezirksrevisorin hatte in dem hier entschiedenen Fall weiter ausgeführt, mit § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG sei lediglich die mit der Entwicklung oder dem Ausdruck von Lichtbildern verbundenen Kosten, wie z.B. Entwicklungskosten des Fotolabors, Kosten für Fotopapier oder Tinte, gemeint. Bereits der Umstand, dass die genannte Vorschrift die Vergütung zwischen dem ersten und dem zweiten Ausdruck differenziere, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass ein körperlich vorhandenes Lichtbild bzw. ein Ausdruck vorliegen müsse. Diese Rechtsauffassung teilte das Landgericht Konstanz nicht.
Wenn lediglich die Kosten für den Ausdruck gemeint sind, lässt sich nicht erklären, weshalb der erste Ausdruck mit 2 €, weitere Ausdrucke mit 0,50 € zu erstatten sind. Der Gesetzgeber geht mit der Pauschalierung damit gerade davon aus, dass die Kosten des ersten Ausdrucks deshalb höher sind, weil nicht nur der Ausdruck zu erstellen ist, sondern das Lichtbild zunächst zu erstellen, unbrauchbare Lichtbilder auszusondern, die brauchbaren Lichtbilder gegebenenfalls zu bearbeiten, zu sichern und abzuspeichern sind.
Dementsprechend hat das Landgericht Münster10 zutreffend die Meinung vertreten, dass die Aufwendungen für Lichtbilder oder Farbausdrucke, die im Gutachten nicht verwendet werden, nicht ausgeschlossen seien. Entscheidend sei allein, ob sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Das Landgericht Münster hat weiter die Meinung vertreten, dass es dem Sachverständigen zumutbar sei, mit der Kostenrechnung die von ihm gefertigten Lichtbilder vollständig vorzulegen. Besonders hohe Kosten seien nicht zu befürchten. Bereits aus dem folgt, dass die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit nicht von dem Ausdruck abhängt. Der Sachverständige im vorliegenden Verfahren hat die von ihm gefertigten Fotos auch vorgelegt. Dass sie notwendig waren zur Erstattung des Gutachtens, ist unbestritten.
Auch aus einem weiteren Gesichtspunkt waren die Kosten festzusetzen. Die Lichtbilder waren notwendig. Es kann nicht dem Sachverständigen angelastet werden, wenn der Auftrag nicht zu Ende gebracht werden kann. Wenn man einen Ausdruck verlangt, müsse der Sachverständige diese Fotos nur ausdrucken und dem Gericht vorlegen. Durch den fehlenden Ausdruck spart der Sachverständige zwar Kosten ein. Dies ist im Hinblick auf die Pauschalierungsabsicht des Gesetzgebers jedoch unerheblich. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungskosten zu erstatten sind.
Landgericht Konstanz, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – 62 T 125/10 A
- FG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 18.05.2010 – 2 S 592/10, EFG 2010, 1819; KG, JurBüro 2008, 264; Binz / Dörndorfer / Petzold / Zimmermann JVEG 2. Aufl § 12 Rz 11[↩]
- OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2005 – 7 R 60/05 zum alten Recht, Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl § 12 JVEG Anm 14.[↩]
- Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl. Anm 12.26[↩]
- Hartmann, aaO[↩]
- Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, JVEG 2. Aufl § 12 Rz 11[↩]
- BGBl. I 2004, S. 7018[↩]
- BT-Drs. 15/1971, S. 142[↩]
- BT-Drs. 15/1971, S. 184, Anm. zu § 12[↩]
- OLG Oldenburg, JurBüro 2003, 151 = NJW-RR 2003, 1655[↩]
- LG MÜnster, Beschluss vom 16.02.2009, 5 T 98/08[↩]











