Zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze bei Anweisung einer Übersendung per Telefax hat sich jetzt der Bundesgerichtshof geäußert. Dabei zeigt sich, dass zuviel Kontrolle des Faxversands – etwa durch Hinterhertelofonieren, ob das Fax auch angekommen ist – manchmal auch nicht gut ist:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen1.
Dagegen genügt die allgemeine Weisung, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage bei dem Empfänger und Fertigung eines entsprechenden Vermerks zu streichen, nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle. Diese Anweisung enthält für den Fall, dass der Schriftsatz, wie hier, am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss dem Gericht übermittelt werden soll und eine telefonische Bestätigung durch den Empfänger nicht mehr erfolgen kann, keine ausreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumung. Eine wirksame Ausgangskontrolle kann in diesem Fall nur durch den Ausdruck und die Überprüfung des Sendeprotokolls erfolgen. Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 19962 und vom 2. Juli 20013 ergibt sich nichts anderes. In den dort entschiedenen Fällen bestanden in den Büros der Prozessbevollmächtigten die allgemeinen Anweisungen, dass bei der Übersendung fristwahrender Schriftstücke per Telefax Fristen erst gelöscht werden durften, wenn eine telefonische Eingangsbestätigung des Adressaten vorliege. Der Fall, dass eine telefonische Rückfrage beim Empfänger vor Fristablauf aufgrund dessen Geschäftszeit nicht mehr möglich war, lag jeweils nicht vor.
Eine allgemeine Kanzleianweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die Übersendung des Schriftsatzes in solchen Fällen anhand des Ausdrucks und einer Kontrolle des Sendeprotokolls zu überprüfen und erst dann die Frist zu streichen, oder eine entsprechende Einzelanweisung bestand nicht.
Dabei stellt sich auch nicht die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt, der seinen Bürobetrieb nach dem Qualitätsmanagementssystem DIN EN ISO 9001: 2008 organisiert hat, auf die Richtigkeit der dortigen Anweisungen vertrauen darf. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Organisation seiner Kanzlei selbst verantwortlich ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2010 – XII ZB 117/10
- BGH, Beschlüsse vom 14.05.2008 – XII ZB 34/07, FamRZ 2008, 1515; vom 18.07.2007 – XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 10.05.2006 – XII ZB 267/04, FamRZ 2006, 1104, 1105; vom 20. Juli 2005 – XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534; vom 13.02.2007 – VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690; und vom 22. Juni 2004 – VI ZB 14/04, VersR 2005, 573[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.01.1996 – XII ZB 4/96, FamRZ 1996, 1003[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.07.2001 – II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60[↩]











